Ratgeber für Eigentümer
Mietzinsanpassung: wann Sie erhöhen dürfen und senken müssen
Sinkt der Referenzzinssatz, können Mieter eine tiefere Miete verlangen; steigt er, dürfen Sie erhöhen. Mietzinsanpassungen sind aber formell heikel: das falsche Formular oder eine verpasste Frist, und die Anpassung ist ungültig. Dieser Leitfaden zeigt Eigentümern, wann und wie Sie korrekt anpassen. Geschrieben aus der Praxis als Liegenschaftsverwaltung mit Spezialgebiet möblierte Zimmer, WG und Co-Living.

Themen
- Verwaltung & Bewirtschaftung
- Zimmer, WG & Co-Living
- Recht, Kosten & Rendite
- Was kostet eine Liegenschaftsverwaltung in der Schweiz?
- Nebenkostenabrechnung richtig erstellen
- Mietzinsanpassung und Referenzzinssatz
- Leerstand vermeiden: was ein leerer Monat kostet
- Den richtigen Mieter finden
- Eigenmietwert-Abschaffung: was sich für Eigentümer ab 2029 ändert
- Steuerfenster bis 2028: welche Renovation sich jetzt noch lohnt
- Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf
Inhalt
Der Referenzzinssatz als Massstab
Massgebend für Mietzinsanpassungen aufgrund der Hypothekarzinsen ist seit 2008 der vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publizierte hypothekarische Referenzzinssatz. Er wird vierteljährlich festgelegt und gilt für alle Wohnraummietverhältnisse in der Schweiz. Den jeweils aktuellen Wert mit Stand-Datum publiziert das BWO auf seiner Website; er ist die einzige rechtlich massgebende Grundlage für eine zinsbasierte Mietzinsanpassung.
Wie stark sich der Mietzins ändert
Pro Veränderung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte ändert sich der Mietzins gestaffelt nach Art. 13 VMWG. Bei den heute tiefen Referenzzinssätzen unter 5 Prozent entspricht dies rund 3 Prozent Mietzinsänderung je 0,25 Prozentpunkte. Das gilt in beide Richtungen, bei Erhöhung wie bei Senkung. Die genaue Staffelung für höhere Zinsniveaus entnehmen Sie der VMWG.
FAUSTREGEL VMWG
rund 3 %
Mietzinsänderung je 0,25 Prozentpunkte Referenzzinsänderung (Art. 13 VMWG, bei Referenzzinssätzen unter 5 Prozent). Gilt bei Erhöhung und Senkung.
Teuerung und Kostensteigerung
Neben dem Referenzzins darf der Vermieter weitere Faktoren geltend machen: bis zu 40 Prozent der seit der letzten Anpassung aufgelaufenen Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise sowie allgemeine Kostensteigerungen, pauschal oder effektiv belegt (Art. 16 VMWG). Diese Faktoren werden mit der Referenzzins-Anpassung verrechnet. Eine lückenlose Anpassungsgeschichte je Mietverhältnis ist entscheidend, um dieses Verrechnungsrecht vollständig zu nutzen.
Senkung: was Mieter verlangen können
Sinkt der Referenzzinssatz, hat die Mieterschaft auf entsprechendes Begehren hin grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Als Eigentümer dürfen Sie der Senkung die noch nicht in den Mietzins eingeflossene Teuerung und Kostensteigerung gegenrechnen. Ohne saubere Anpassungshistorie verlieren Sie dieses Verrechnungsrecht und müssen mehr senken als nötig. Eine eigentümerinitiierte Senkung ohne amtliches Formular ist formlos möglich.
Erhöhung: Formular und Fristen
Eine Mietzinserhöhung ist nur mit dem amtlichen Formular und einer vollständigen, klaren Begründung gültig. Sie muss fristgerecht auf den nächsten Kündigungstermin mitgeteilt werden und den Mieter rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist erreichen. Wird das amtliche Formular nicht verwendet, ist die Erhöhung nichtig. Der Mieter kann jede Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 269d OR).
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Die häufigsten Fehler
Vermeiden Sie: kein amtliches Formular oder ein kantonsfremdes Formular, eine verpasste Frist oder ein falscher Kündigungstermin, eine fehlende oder unvollständige Begründung, das Übersehen der Verrechnung bei Senkungen sowie fehlende Dokumentation aller bisherigen Anpassungen. Jeder dieser Fehler macht die Anpassung anfechtbar oder nichtig. Besonders häufig: die Erhöhung wird auf einen Termin mitgeteilt, zu dem die Kündigungsfrist bereits läuft.
Sonderfall Zimmer, WG und Co-Living
Bei möblierten Zimmern mit häufigen Mieterwechseln erfolgt die Preisanpassung in der Praxis meist über den Anfangsmietzins beim neuen Mietverhältnis, nicht über laufende formelle Anpassungen. Auch hier gelten amtliches Formular und Fristen bei Erhöhungen innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses. Wie der Betrieb im Auftrag des Eigentümers rechtlich sauber aufgesetzt wird, lesen Sie im Ratgeber zur Verwaltung von Zimmerhaus, WG und Co-Living.
Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Zimmerhaus, WG oder Co-Living verwalten lassen in der Schweiz
Anpassungen im Mandat korrekt führen
Korrekte Mietzinsanpassungen sind Teil eines guten Verwaltungsmandats. Was eine Liegenschaftsverwaltung sonst leistet, lesen Sie im Ratgeber "Was macht eine Liegenschaftsverwaltung"; was sie kostet, im Ratgeber "Was kostet eine Liegenschaftsverwaltung".
Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Massgebend sind der Einzelfall und der aktuell vom BWO publizierte Referenzzinssatz; bei Streit entscheidet die Schlichtungsbehörde.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Mietzins senken?
Wann darf ich den Mietzins erhöhen?
Wie viel Mietzinsänderung pro 0,25 Prozent?
Brauche ich ein amtliches Formular?
Was ist der aktuelle Referenzzinssatz?
Kann ich eine Senkung mit der Teuerung verrechnen?
Über BoVita
BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.
Quellen
Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.
- 1.Bundesamt für Wohnungswesen BWO, hypothekarischer Referenzzinssatz
- 2.Fedlex, Verordnung über die Miete (VMWG), Mietzinsanpassung (Art. 13 und 16 VMWG)
- 3.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, zulässige Mietzinse (Art. 269a OR) und Anfechtung (Art. 269d OR)
- 4.HEV Schweiz, Eigentümerverband Schweiz
- 5.Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband, Mietzinssenkung
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