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Ratgeber für Eigentümer

Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf: warum derselbe Gewinn 95'000 oder 150'000 Franken Steuer bedeuten kann

Beim Verkauf einer Liegenschaft wird hart um den Preis gerungen. Die teurere Rechnung kommt danach. Auf dem Gewinn liegt eine Steuer, die schnell sechsstellig wird, und ob auf einem Gewinn von 500'000 Franken in Zürich rund 95'000 oder über 150'000 Franken Steuer anfallen, entscheidet vor allem eines: die Besitzesdauer (Beispiel VZ, weiter unten belegt). Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale und kommunale Steuer, der Bund erhebt sie nicht. Genau weil sie kantonal geregelt ist, hat sie viele Stellschrauben. Dieser Ratgeber zeigt, wie der steuerbare Gewinn entsteht, was die Besitzesdauer ausmacht, welche Hebel legal sind und wann sich ein Steueraufschub lohnt. Jedes Zahlenbeispiel ist hier vollständig durchgerechnet, Franken für Franken.

Jens HerbstVon Jens Herbst, Gründer der BoVita LiegenschaftsverwaltungAktualisiert am 21. Juni 202611 Min. Lesezeit
Schweizer Eigenheim vor dem Verkauf: wie Besitzesdauer und belegte Anlagekosten die Grundstückgewinnsteuer bestimmen
Eigener ZimmerbetriebIm Auftrag des EigentümersPraxis statt Theorie

26

kantonale Regelwerke für die Grundstückgewinnsteuer, dazu teils kommunale Zuschläge; der Bund erhebt sie nicht (Art. 12 StHG, ESTV)

StHG, ESTV

337'000

steuerbarer Gewinn im durchgerechneten Beispiel, aus einem Rohzuwachs von 600'000 Franken nach Anrechnung aller Anlagekosten (eigene Illustration)

eigene Illustration

263'000

tiefere Bemessungsgrundlage allein durch vollständig belegte Anlagekosten im selben Beispiel (eigene Illustration)

eigene Illustration

Das Wichtigste in Kürze

Die Grundstückgewinnsteuer trifft die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten, nicht den Verkaufspreis. Wer seine Anlagekosten lückenlos belegen kann, vor allem die wertvermehrenden Investitionen über die ganze Besitzdauer, senkt die Bemessungsgrundlage legal und oft erheblich. Die zweite grosse Variable ist Zeit: Lange Besitzdauer ermässigt die Steuer in fast allen Kantonen deutlich, kurze bestraft sie mit einem Zuschlag. Wer den Verkauf zwei Jahre vorausdenkt statt im Moment zu entscheiden, verschiebt oft fünfstellige Beträge auf die eigene Seite. Beides hat nichts mit Tricks zu tun: Es geht um lückenlose Belege und den richtigen Zeitpunkt.

Die Belegführung, die das ermöglicht, beginnt nicht beim Verkauf, sondern bei jeder Renovation. Genau das übernimmt eine Verwaltung im Hintergrund.

Die folgenden Hinweise sind allgemein und ersetzen keine auf Ihren Kanton und Ihren Fall bezogene Steuerberatung.

Eine Steuer, 26 Regelwerke

Die Grundstückgewinnsteuer erfasst den Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks im Privatvermögen. Anders als die Einkommens- oder Vermögenssteuer ist sie eine reine Kantons- und Gemeindesteuer, der Bund beteiligt sich nicht (Art. 12 StHG; ESTV). Das hat eine praktische Folge: Es gibt nicht die eine Grundstückgewinnsteuer, sondern 26 kantonale Regelwerke mit teils kommunalen Zuschlägen.

Die Kantone unterscheiden sich in drei Dimensionen. Erstens beim Tarif: Manche besteuern proportional mit einem festen Prozentsatz, andere progressiv, je höher der Gewinn, desto höher der Satz. Zweitens bei der Besitzesdauer-Staffel: Wie stark lange Haltedauer entlastet und kurze belastet, ist von Kanton zu Kanton verschieden. Drittens beim System für Geschäftsliegenschaften, auf das wir am Ende eingehen.

Gleiches Prinzip, völlig andere Zahlen. Wer in Zürich verkauft, rechnet anders als in Bern oder Luzern. Deshalb gilt für jede konkrete Zahl in diesem Artikel: Sie illustriert das Prinzip, der verbindliche Satz steht im Steuergesetz Ihres Kantons und Ihrer Gemeinde.

Die Formel: Verkaufserlös minus Anlagekosten

Steuerbarer Grundstückgewinn = Verkaufserlös minus Anlagekosten. Der Verkaufserlös ist der beurkundete Verkaufspreis. Die Anlagekosten sind der entscheidende Posten, denn sie bestehen aus drei Bausteinen (HEV; VZ; Neho):

  • Erwerbspreis der Liegenschaft, also was Sie damals bezahlt haben.
  • Wertvermehrende Investitionen über die gesamte Besitzdauer (dazu der nächste Abschnitt).
  • Abzugsfähige Kauf- und Verkaufskosten: Notariats- und Grundbuchgebühren, Handänderungssteuer, Mäklerprovision, Inseratekosten, Bewilligungs- und Anwaltskosten sowie die Kosten der vorzeitigen Auflösung der Hypothek (Vorfälligkeitsentschädigung).

Jeder Franken, den Sie korrekt zu den Anlagekosten zählen, senkt den steuerbaren Gewinn Franken für Franken. Hier entscheidet sich, ob die Steuer fair berechnet ist oder ob Sie zu viel zahlen, weil Belege fehlen. Teuer wird es selten beim Preis. Teuer wird es bei der Handwerkerrechnung von vor zwölf Jahren, die niemand mehr findet.

Der Anlagekosten-Wasserfall, durchgerechnet

Beispiel, nur Annahmen

Vereinfachtes Rechenbeispiel zur Illustration der Mechanik, keine realen kantonalen Sätze.

Ein konkreter Fall, von oben nach unten gerechnet. Ausgangslage: Sie haben 2005 ein Einfamilienhaus für 800'000 Franken gekauft und verkaufen es 2026 für 1'400'000 Franken.

Lesen Sie in der folgenden Tabelle die rechte Spalte von oben nach unten: Aus einem rohen Wertzuwachs von 600'000 Franken wird ein steuerbarer Gewinn von 337'000 Franken, sobald alle Anlagekosten korrekt angerechnet sind. Das sind 263'000 Franken weniger Bemessungsgrundlage. Wie stark das die effektive Steuer senkt, hängt von Kanton und Besitzesdauer ab, die tiefere Bemessungsgrundlage wirkt aber direkt und Franken für Franken.

Jede einzelne dieser Positionen muss belegt sein. Die Vorfälligkeitsentschädigung steht auf der Bankabrechnung, die Provision im Mäklervertrag, die Wärmepumpe in der Schlussrechnung des Installateurs von vor acht Jahren. Wer diesen letzten Beleg nicht mehr findet, verschenkt 35'000 Franken Bemessungsgrundlage. Jeder aufbewahrte Beleg ist beim Verkauf bares Geld wert.

PositionBetrag (CHF)Laufender Gewinn (CHF)
Verkaufserlös1'400'000
minus Erwerbspreis 2005800'000600'000
minus wertvermehrend: Anbau Wintergarten90'000510'000
minus wertvermehrend: erstmaliger Ausbau Estrich zu Wohnraum60'000450'000
minus neue Küche, nur wertvermehrender Anteil (Standardhebung)*20'000430'000
minus wertvermehrend: Wärmepumpe statt Ölheizung35'000395'000
minus Mäklerprovision (Beispielannahme)28'000367'000
minus Notariat, Grundbuch, Handänderung18'000349'000
minus Vorfälligkeitsentschädigung Hypothek12'000337'000
= steuerbarer Grundstückgewinn337'000

*Eine neue Küche ersetzt teils nur Bestehendes (werterhaltend, zählt nicht zu den Anlagekosten) und hebt teils den Standard (wertvermehrend, zählt). Hier ist nur der wertvermehrende Anteil angesetzt. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Werterhaltend oder wertvermehrend?

Diese Unterscheidung entscheidet über zehntausende Franken, und genau hier rechnen sich viele arm. Nicht jede Investition zählt zu den Anlagekosten.

Werterhaltender Unterhalt (Reparaturen, Ersatz von Gleichem durch Gleiches, Malerarbeiten, Service) zählt grundsätzlich nicht zu den Anlagekosten. Der Grund ist einfach: Diese Kosten konnten Sie bereits laufend bei der Einkommenssteuer abziehen. Sie ein zweites Mal bei der Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen, wäre ein doppelter Abzug (Neho; HEV).

Wertvermehrende Investitionen (Anbau, Aufstockung, erstmaliger Einbau, Standarderhöhung, energetische Aufwertung über den bisherigen Stand hinaus) erhöhen die Anlagekosten und senken so den steuerbaren Gewinn.

Es kommt auf den Effekt an, nicht auf das Bauteil. Ersetzt die Massnahme nur, was war, oder schafft sie einen Mehrwert über den ursprünglichen Zustand hinaus? Eine neue Küche, die eine 30-jährige Küche ersetzt, ist teils werterhaltend, teils wertvermehrend, sobald sie den Standard hebt. Diese Aufteilung ist Auslegungssache und kantonale Praxis, und genau deshalb braucht es Belege, die zeigen, was gebaut wurde.

Die Ausnahme, die wenige kennen: Einige Kantone rechnen werterhaltende Aufwendungen der ersten Besitzjahre doch an die Anlagekosten an, sofern sie damals nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten (Neho; HEV). Das ist eine eng begrenzte, kantonal unterschiedlich gehandhabte Ausnahme im Zusammenhang mit der früheren Dumont-Praxis. Sie greift nur, wenn der Unterhaltsabzug damals steuerlich tatsächlich wirkungslos blieb. Im Einzelfall prüfen lassen.

Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Steuerfenster bis 2028: welche Renovation sich jetzt noch lohnt

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Die Unterscheidung wird nicht im Verkaufsjahr entschieden, sondern in jedem Renovationsjahr davor. Wer beim Umbau die Rechnung getrennt nach werterhaltend und wertvermehrend ausweisen lässt und beide Belege aufbewahrt, kann jede Position dort geltend machen, wo sie hingehört: werterhaltende Teile bei der Einkommenssteuer, wertvermehrende bei der Grundstückgewinnsteuer, und verschenkt keinen Abzug. Wer jetzt energetisch saniert, sollte jede wertvermehrende Position dokumentieren lassen, sie senkt beim späteren Verkauf direkt den steuerbaren Gewinn. Welche Renovation sich bis 2028 noch lohnt, steht im verlinkten Beitrag.

So wirkt die Besitzesdauer, am Zürcher Beispiel

Die zweite grosse Variable ist Zeit. In fast allen Kantonen ermässigt eine lange Besitzdauer die Steuer deutlich, während eine kurze Haltedauer mit einem Spekulationszuschlag belastet wird. Die Logik dahinter: Der Staat will schnelle Spekulationsgewinne dämpfen und langes Halten belohnen.

Ein Gewinn von 500'000 Franken wird in Zürich bei 10 Jahren Besitzdauer mit über 150'000 Franken besteuert. Nach 20 Jahren Besitzdauer sind es noch knapp 95'000 Franken (VZ).

Das ist derselbe Gewinn, dieselbe Liegenschaft, derselbe Kanton. Allein die Haltedauer macht aus diesen VZ-Werten eine Differenz von über 55'000 Franken, mehr als ein Drittel der Steuerlast (eigene Ableitung aus den genannten VZ-Werten).

Entscheidend ist nicht nur, wann das Maximum greift, sondern auch wie stark es entlastet. Beides ist kantonal sehr verschieden. In Zürich gibt es in den ersten 5 Jahren keine Ermässigung, danach sinkt die Steuer um rund 3 Prozent pro weiterem vollem Besitzjahr bis zur maximalen Ermässigung von rund 50 Prozent nach 20 Jahren (Kanton und Stadt Zürich). Bern erreicht sein Maximum von bis zu 70 Prozent nach 35 Jahren (rund 2 Prozent pro vollem Jahr ab dem 6. Jahr; VZ; Kanton Bern). Luzern entlastet über die Jahre spürbar schwächer. Die konkrete Staffel steht im jeweiligen kantonalen Gesetz.

BEIM VERKAUF

über 55'000 Franken

Differenz allein durch die Besitzesdauer, bei einem Gewinn von 500'000 Franken in Zürich (10 gegen 20 Jahre, VZ).

Prüfen Sie vor dem Verkauf, wo Ihre Besitzdauer im kantonalen Tarif gerade steht. In Kantonen wie Zürich steigt die Ermässigung pro vollem Besitzjahr. Wer kurz vor einem weiteren vollen Jahr steht, kann mit einem etwas späteren Notartermin eine zusätzliche Jahresstufe mitnehmen. Das ist oft die günstigste Steueroptimierung überhaupt, sie kostet nur Geduld. Die Objekt- und Beleggrundlage dafür liefern wir.

KantonMaximaler Rabatt erreicht nachMaximale Ermässigung (Grössenordnung)
Zürich20 Jahrenrund 50 Prozent (Stadt und Kanton Zürich)
Luzernrund 33 Jahren (VZ)deutlich tiefer, kantonal geregelt (Kanton Luzern)
Bern35 Jahren (VZ)bis 70 Prozent (Kanton Bern)

Steueraufschub in vier Fragen

In bestimmten Fällen fällt die Steuer beim Verkauf gar nicht an, sie wird aufgeschoben und erst später fällig. Der wichtigste Fall im Alltag ist die Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 12 Abs. 3 StHG). Aufgeschoben wird der Gewinn unter anderem bei Eigentumsübertragung durch Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, bei Abgeltung ehe- und erbrechtlicher Ansprüche, und bei der Ersatzbeschaffung: wenn Sie den Erlös aus dem Verkauf Ihres dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Eigenheims innert angemessener Frist in ein neues, selbstbewohntes Eigenheim in der Schweiz investieren (VZ; HEV; Kanton ZH, LU und FR). Eine starre Frist gibt es bundesrechtlich nicht (Bundesgericht); kantonale Praxiswerte liegen meist bei rund 2 bis 4 Jahren.

  • Frage 1: War die verkaufte Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt? Ja, weiter. Nein (Zweit- oder Ferienwohnung oder vermietet), kein Aufschub, die Steuer ist sofort fällig. Bei teilweise vermieteten Mehrfamilienhäusern gilt der Aufschub nur für den selbstbewohnten Teil.
  • Frage 2: Kaufen Sie innert der kantonalen Frist (meist rund 2 bis 4 Jahre) ein neues selbstbewohntes Eigenheim in der Schweiz? Ja, weiter. Nein, kein Aufschub.
  • Frage 3: Ist das neue Objekt mindestens so teuer wie die Anlagekosten der alten Liegenschaft? Ja, der gesamte Gewinn wird aufgeschoben. Nein: Der Aufschub gilt nur für den reinvestierten Teil; bei Unterschreiten der bisherigen Anlagekosten wird er ganz oder anteilig verweigert (kantonale Methode, absolut oder proportional).
  • Frage 4: Wissen Sie, was beim nächsten Verkauf passiert? Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Bei späterem Verkauf an Dritte wird die aufgeschobene Steuer fällig, gerechnet ab der letzten steuerbaren Handänderung; bei lange zurückliegendem Erwerb kann ein amtlicher Ersatzwert angesetzt werden. Die Besitzdauer des Vorbesitzers wird angerechnet (VZ).

Der Aufschub löscht nichts, er verschiebt nur. Er wird zur Falle, wenn man unterschätzt, dass die latente Steuer mitwandert und beim endgültigen Ausstieg auf einen Schlag fällig wird, gerechnet ab dem alten, tiefen Wert. Wer in der Familie weitergibt, sollte diese latente Last in der Nachlassplanung mitführen.

Grundstückgewinnsteuer legal senken: die Checkliste

Acht Hebel, mit denen Sie den steuerbaren Gewinn legal senken. Jeder einzelne setzt voraus, dass Sie belegen können, was Sie geltend machen.

  • Alle Anlagekosten geltend machen (Erwerbspreis, wertvermehrende Investitionen, Kauf- und Verkaufskosten vollständig). Jeder belegte Franken senkt den steuerbaren Gewinn direkt.
  • Wertvermehrende Investitionen lückenlos dokumentieren, über die ganze Besitzdauer, mit Rechnung, Zahlungsnachweis und Beschrieb. Das ist der grösste Einzelbetrag.
  • Werterhaltend und wertvermehrend getrennt ausweisen, schon bei jeder Renovation.
  • Erste-Jahre-Aufwendungen prüfen (Kantone, die werterhaltende Kosten der ersten Besitzjahre anrechnen, wenn damals kein Einkommensabzug möglich war).
  • Besitzdauer-Stufe prüfen und Timing optimieren.
  • Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung nutzen (Fristen und Mindestpreis beachten).
  • Bewegliche Gegenstände (Möbel, Gartengeräte) im Kaufvertrag separat ausweisen, sie werden dann nicht von der Grundstückgewinnsteuer erfasst (VZ).
  • Vorfälligkeitsentschädigung nicht vergessen (gehört zu den abzugsfähigen Verkaufskosten).

Geschäftsvermögen: zwei Systeme, grosse Unterschiede

Für Investoren und Eigentümer mehrerer Objekte hängt vieles an einer Vorfrage: Gehört das Grundstück zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen, und in welchem kantonalen System befinden Sie sich (Art. 12 StHG; ESTV)?

Private Grundstückgewinne werden in allen Kantonen mit einer Grundstückgewinnsteuer erfasst. Tarif, Bemessung und allfällige Freigrenzen sind jedoch kantonal verschieden. Bei Geschäftsvermögen trennen sich die Kantone in zwei Systeme. Monistische Kantone (unter anderem ZH, BE, BL, BS, JU, NW, SZ, TG, TI, UR) erfassen auch Geschäfts-Grundstückgewinne über die Grundstückgewinnsteuer. Dualistische Kantone, die Mehrheit, besteuern den Geschäfts-Grundstückgewinn über die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer. Einzelne Kantone kennen Sonderlösungen, Genf etwa kombiniert eine Sondersteuer mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer und rechnet an (ESTV).

Das ist bewusst nur grob skizziert, weil die Folgen erheblich und stark einzelfall- und kantonsabhängig sind. Wer eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen hält, ein Renditeobjekt verkauft oder über eine juristische Person handelt, sollte das vor dem Verkauf zwingend mit dem Treuhänder durchrechnen. Gerade bei Mehrfamilienhäusern und Renditeobjekten entsteht die Beleggrundlage, die hier zählt, ohnehin erst durch die laufende Bewirtschaftung.

Wo BoVita ansetzt, und wo nicht

BoVita ist Ihre Liegenschaftsverwaltung mit Spezialgebiet möblierte Zimmer, WG und Co-Living und übernimmt als vollwertige Verwaltung ebenso klassische Mietliegenschaften und Eigenheime. BoVita ist kein Steuerberater. Wir berechnen Ihre Grundstückgewinnsteuer nicht und ersetzen weder Treuhänder noch Steueramt. Was wir tun, ist die Grundlage zu schaffen, auf der diese Steuer überhaupt korrekt und tief berechnet werden kann.

Konkret: Wir archivieren über die Jahre die Belege für wertvermehrende Investitionen revisionssicher, also genau jene Dokumente, die beim Verkauf den steuerbaren Gewinn senken. Bei jeder Renovation dokumentieren wir die Trennung zwischen werterhaltendem Unterhalt und wertvermehrenden Massnahmen. Die dokumentierte Verkehrswert- und Objektgrundlage liegt bei uns bereit. Und bei Renditeobjekten übernehmen wir die laufende Bewirtschaftung, mit der diese Dokumentation überhaupt erst entsteht.

Wer Objekte mit hoher Umbaufrequenz führt, möblierte Zimmer, WG, Co-Living, weiss erst recht, wie schnell Belege verloren gehen und wie teuer das beim Verkauf wird. Diese Disziplin bringen wir in jedes Mandat, vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus.

Die eigentliche Berechnung und die kantonale Einordnung gehören in die Hände Ihres Steuerberaters. Wir sorgen dafür, dass er die Belege auf dem Tisch hat, die Ihre Steuer nachweisbar senken.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die Grundstückgewinnsteuer ist kantonal und kommunal geregelt. Tarife, Besitzesdauer-Staffeln, Fristen, die Methode beim Steueraufschub und die Praxis zur Abgrenzung werterhaltend und wertvermehrend unterscheiden sich von Kanton zu Kanton und ändern sich. Alle durchgerechneten Zahlenbeispiele sind vereinfachte Illustrationen der Mechanik, keine verbindlichen kantonalen Sätze. Jeder Einzelfall ist vor dem Verkauf mit Ihrem Steuerberater oder Treuhänder beziehungsweise dem kantonalen Steueramt zu prüfen. BoVita ist Ihre Liegenschaftsverwaltung und erbringt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Zahle ich Grundstückgewinnsteuer auch, wenn ich mit Verlust verkaufe?
Nein. Die Steuer fällt nur auf einem tatsächlichen Gewinn an. Verkaufen Sie unter den belegten Anlagekosten, gibt es keinen steuerbaren Grundstückgewinn. Umso wichtiger ist, dass Sie alle Anlagekosten vollständig belegen.
Welche Belege brauche ich, und wie lange muss ich sie aufbewahren?
Kaufvertrag, alle Rechnungen und Zahlungsnachweise für wertvermehrende Investitionen sowie Kauf- und Verkaufskosten. Über die gesamte Besitzdauer, also potenziell über Jahrzehnte. Wer das nicht selbst nachhalten will, lässt die Belegführung von der Verwaltung übernehmen.
Lohnt es sich, den Verkauf zu verschieben?
Oft ja, wenn Sie nahe an einer Besitzdauer-Stufe sind. Im Zürcher Beispiel liegen zwischen 10 und 20 Jahren über 55'000 Franken Unterschied (Originalwerte 150'000 beziehungsweise 95'000, VZ; Differenz eigene Ableitung). Rechnen Sie gegen, was ein späterer Verkauf an Marktrisiko und entgangener Liquidität kostet.
Kann ich die Steuer ganz umgehen?
Legal umgehen nicht, aber unter Voraussetzungen aufschieben, vor allem bei der Ersatzbeschaffung. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: bei späterem Verkauf an Dritte wird die latente Steuer fällig, gerechnet ab dem Wert der letzten steuerbaren Handänderung (VZ).
Was passiert bei Erbschaft oder Schenkung?
Aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 StHG). Beim späteren Verkauf an Dritte fällig, auf dem seit der letzten steuerbaren Handänderung aufgelaufenen Gewinn; bei lange zurückliegendem Erwerb eventuell amtlicher Ersatzwert. Die Besitzdauer des Vorbesitzers wird angerechnet (VZ).
Zählt eine neue Küche oder Heizung?
Nur der wertvermehrende Anteil. Gleichwertiger Ersatz ist werterhaltend (nicht Grundstückgewinnsteuer). Eine Standardhebung, etwa eine Wärmepumpe statt alter Ölheizung, ist im Mehrwert-Anteil wertvermehrend. Rechnung von Anfang an aufschlüsseln lassen (Neho; HEV).

Über BoVita

BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.

Quellen

Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.

  1. 1.Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Art. 12 Grundstückgewinnsteuer
  2. 2.Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Steuersystem Schweiz und Systematik der Grundstückgewinnsteuer (monistisch und dualistisch)
  3. 3.VZ VermögensZentrum, Besitzesdauer-Ermässigung, Rechenbeispiele Kanton Zürich, Ersatzbeschaffung und bewegliche Gegenstände
  4. 4.HEV Schweiz, abzugsfähige Anlagekosten sowie Abgrenzung werterhaltend und wertvermehrend
  5. 5.Neho, Anlagekosten und Erste-Jahre-Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer
  6. 6.Kanton Zürich, Grundstückgewinnsteuer und Besitzesdauer-Ermässigung
  7. 7.Kanton Bern, Grundstückgewinnsteuer und Ermässigung nach Besitzesdauer
  8. 8.Kanton Luzern, Grundstückgewinnsteuer

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