Ratgeber für Eigentümer
Steuerfenster bis 2028: welche Renovation sich jetzt noch lohnt
Mit dem Systemwechsel beim Eigenmietwert verschwindet eine Rechnung, die Schweizer Hauseigentümer seit Jahrzehnten machen: Unterhalt absetzen, Steuern senken. Wer seine Liegenschaft selbst bewohnt, kann werterhaltenden Unterhalt nach aktuellem Stand der Reform nur noch bis und mit Steuerjahr 2028 vom Einkommen abziehen; ab 2029 fällt dieser Abzug zusammen mit dem Eigenmietwert weg (geplantes Inkrafttreten 1.1.2029; EFD, Raiffeisen). Damit ändert sich vor allem das Wann der Renovation, nicht nur das Ob. Real bleiben Ihnen rund zwei bis drei Bau-Saisons, und die letzten davon dürften die teuersten werden. Welche Arbeiten Sie in den Jahren 2026 bis 2028 sinnvollerweise vorziehen und welche ohnehin nie vom Einkommen abziehbar waren, klärt der Rest. Als Orientierung, nicht als Steuerberatung.

Themen
- Verwaltung & Bewirtschaftung
- Zimmer, WG & Co-Living
- Recht, Kosten & Rendite
- Was kostet eine Liegenschaftsverwaltung in der Schweiz?
- Nebenkostenabrechnung richtig erstellen
- Mietzinsanpassung und Referenzzinssatz
- Leerstand vermeiden: was ein leerer Monat kostet
- Den richtigen Mieter finden
- Eigenmietwert-Abschaffung: was sich für Eigentümer ab 2029 ändert
- Steuerfenster bis 2028: welche Renovation sich jetzt noch lohnt
- Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf
Inhalt
- 1.Werterhaltend oder wertvermehrend: die Unterscheidung, die über Ihren Abzug entscheidet
- 2.Was zählt wohin: die Klassifizierungstabelle
- 3.Wenn eine Rechnung in beide Töpfe gehört: der Mischfall
- 4.Energetische Sanierungen: die Ausnahme, die der Wertvermehrung trotzdem den Abzug erlaubt
- 5.Pauschal oder effektiv: Sie wählen jedes Jahr neu
- 6.Früher strecken, jetzt vorziehen: warum sich die Timing-Regel umdreht
- 7.Vorgezogen heisst auch ausgebucht: was 2027 und 2028 droht
- 8.Für Vermieter ändert sich wenig: das Renditeobjekt zur Abgrenzung
- 9.Ihr Fahrplan bis 2028
- 10.Wo BoVita ansetzt
- 11.Häufige Fragen
- 12.Quellen
2028
letztes Steuerjahr, in dem selbstgenutzte Eigentümer werterhaltenden Unterhalt vom Einkommen abziehen können (Eigenmietwert-Reform; EFD, Raiffeisen)
EFD, Raiffeisen
10 / 20 %
Pauschalabzug auf den Eigenmietwert: 10 Prozent für Gebäude bis 10 Jahre, 20 Prozent für ältere; Zürich generell 20 Prozent (hausinfo, VZ, ZKB)
hausinfo, VZ, ZKB
2 von 3
energetische Mehrkosten lassen sich über bis zu drei Steuerjahre verteilen, indem der nicht nutzbare Teil auf zwei Folgeperioden vorgetragen wird (hausinfo, VZ)
hausinfo, VZ
Werterhaltend oder wertvermehrend: die Unterscheidung, die über Ihren Abzug entscheidet
Das Schweizer Steuerrecht kennt bei Renovationen genau zwei Kategorien, und nur eine davon senkt Ihre Einkommenssteuer. Vom Einkommen abziehbar sind ausschliesslich werterhaltende Unterhaltskosten: alles, was den bestehenden Zustand bewahrt, repariert oder gleichwertig ersetzt. Wertvermehrende Investitionen, also alles, was Ihre Liegenschaft über den ursprünglichen Standard hinaushebt, sind nicht vom Einkommen abziehbar (Quellen: ESTV und kantonale Merkblätter, VZ, HEV, Kantone ZH, SO, AG).
Das Wort Investition führt steuerlich in die Irre. Wer eine zwanzig Jahre alte Küche durch eine neue, gleichwertige Küche ersetzt, betreibt Unterhalt und darf abziehen. Wer dieselbe Küche durch eine deutlich gehobenere ersetzt, schafft Mehrwert und darf nichts oder nur einen Teil abziehen. Der Massstab ist nicht der Preis der neuen Küche, sondern der Standardsprung gegenüber der alten.
Diese Grenze ist nicht immer scharf, und genau da entstehen die teuren Missverständnisse. Deshalb gehört vor jede grössere Arbeit eine Frage: Stelle ich den alten Zustand wieder her, oder hebe ich ihn an?
STEUER-FENSTER BIS 2028
2028
Werterhaltender Unterhalt ist für selbstgenutztes Wohneigentum nach aktuellem Stand nur noch bis und mit Steuerjahr 2028 vom Einkommen abziehbar; ab 2029 fällt der Abzug zusammen mit dem Eigenmietwert weg (EFD, Raiffeisen).
Was zählt wohin: die Klassifizierungstabelle
Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Arbeiten den drei steuerlich relevanten Kategorien zu. Sie ordnet die häufigsten Fälle, ersetzt aber im Zweifel nicht das Urteil Ihres Steueramts oder Treuhänders.
Diese Trennung gehört nicht nur in Ihren Kopf, sondern auf die Handwerkerrechnung. Wenn die Offerte werterhaltende und wertvermehrende Anteile sauber ausweist, ersparen Sie sich später die Diskussion mit dem Steueramt.
| Werterhaltend = abziehbar | Wertvermehrend = nicht vom Einkommen abziehbar | Energetisch = Sonderfall |
|---|---|---|
| Vom Einkommen abziehbar im Jahr der Ausführung. | Nicht vom Einkommen abziehbar; mindert später die Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf. | Abziehbar, auch wenn teils wertvermehrend, sofern nicht subventioniert. Bund: nur noch bis Steuerjahr 2028 (ab 2029 weg); Kantone ggf. befristet bis längstens 2050. |
| Reparaturen aller Art | Anbau, zum Beispiel Wintergarten | Photovoltaikanlage |
| Malerarbeiten | Ausbau Dachstock zu Wohnraum | Dämmung von Böden |
| Gipser- und Bodenlegerarbeiten | Erschliessungen | Dämmung von Wänden |
| Sanitär- und Spenglerarbeiten | Erstmaliger Einbau von Luxus (Sauna, Pool) | Dämmung von Dächern |
| Schreinerarbeiten | Standard-Hochstufung: Linoleum durch Marmor | Besser isolierende Fenster |
| Boiler entkalken, Service-Abos | Einfache durch luxuriöse Küche | Wärmepumpe und Heizungsersatz mit besserer Effizienz |
| Gebäudeversicherungsprämien | Zusätzlicher Komfort über den alten Standard hinaus | Umweltschutzmassnahmen |
| Gleichwertiger Ersatz von Küche und Bad | Bei Mischfällen wird der Wert aufgeteilt (nur der Mehrwert ist wertvermehrend) | Rückbaukosten für einen Ersatzneubau |
| Gleichwertiger Ersatz von Fenstern und Heizung | Vortrag des nicht nutzbaren Teils auf bis zu zwei Folgeperioden | |
| Ersatz von Haushaltgeräten (zum Beispiel Waschmaschine) | ||
| Gartenunterhalt, sofern im Eigenmietwert berücksichtigt | ||
| Bei Stockwerkeigentum: Einlagen in den Erneuerungsfonds |
Quellen: ESTV und kantonale Merkblätter, VZ, hausinfo, Steueramt ZH, BDO, EFD. Orientierung, keine Steuerberatung. Die Zuordnung im Einzelfall und die kantonale Praxis entscheidet Ihr Steueramt oder Treuhänder.
Wenn eine Rechnung in beide Töpfe gehört: der Mischfall
In der Praxis steckt in einer einzigen Rechnung oft beides: ein werterhaltender und ein wertvermehrender Anteil. Dann wird der Wert aufgeteilt (Quellen: VZ, hausinfo).
Das Standardbeispiel ist der Küchen-Steamer. Ersetzen Sie eine alte, defekte Mikrowelle durch eine neue, gleichwertige Mikrowelle, ist das reiner Unterhalt, voll abziehbar. Bauen Sie stattdessen einen Steamer ein, ersetzen Sie das Gerät zwar, heben aber den Standard. Steuerlich abziehbar ist dann nur der hypothetische Preis einer gleichwertigen neuen Mikrowelle. Die Mehrkosten des Steamers gegenüber diesem Vergleichswert gelten als wertvermehrend (Quellen: VZ, hausinfo).
Dieselbe Logik greift bei der gehobenen Küche, beim höherwertigen Bodenbelag, beim Bad mit zusätzlichem Komfort. Der werterhaltende Anteil bleibt abziehbar, der Mehrwert wird abgespalten und wandert in die Grundstückgewinnsteuer-Rechnung beim späteren Verkauf.
Hier liegt der praktische Hebel: Je glaubwürdiger Sie den werterhaltenden Anteil belegen können, desto mehr bleibt abziehbar. Fotos vor und nach der Renovation helfen, diesen Anteil nachzuweisen (Quelle: VZ). Eine Offerte, die den Vergleichswert eines einfachen Ersatzes separat ausweist, entscheidet im Streitfall, wie viel abziehbar bleibt.
Energetische Sanierungen: die Ausnahme, die der Wertvermehrung trotzdem den Abzug erlaubt
Bei energetischen Sanierungen macht der Gesetzgeber eine bewusste Ausnahme von der strengen Trennung. Energiespar-, Umweltschutz- und Rückbaukosten für einen Ersatzneubau sind abziehbar, auch wenn sie teilweise wertvermehrend sind, solange sie nicht subventioniert wurden (Quellen: hausinfo, VZ). Wer also dämmt, eine Photovoltaikanlage installiert oder auf besser isolierende Fenster wechselt, darf diese Kosten vom Einkommen abziehen, obwohl er damit objektiv den Wert seiner Liegenschaft erhöht.
Seit 2020 gibt es zusätzlich eine Erleichterung für grosse Vorhaben. Können solche energetischen Kosten im Anfallsjahr nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden, weil sie das Einkommen übersteigen, lässt sich der nicht genutzte Teil auf die nächsten zwei Steuerperioden vortragen, also insgesamt über bis zu drei Jahre verteilen, ebenfalls nur für nicht subventionierte Massnahmen (Quellen: hausinfo, VZ, weka). So bleibt auch eine teure Gesamtsanierung steuerlich nutzbar, selbst wenn der Abzug Ihr Einkommen eines einzelnen Jahres übersteigt.
Doch dieser Vorteil hat ein Ablaufdatum. Mit der Eigenmietwert-Reform fällt der Abzug für energetische Massnahmen auf Stufe direkte Bundessteuer ab 2029 weg. Die Kantone dürfen ihn danach nur noch befristet gewähren, längstens bis 2050 (Quellen: EFD, BDO, VZ). Für wen energetisch saniert, schliesst sich also das knappste Fenster auf Stufe Bundessteuer: ab 2029 ist dieser Abzug dort weg, kantonal bleibt er je nach Wohnkanton allenfalls noch eine Weile.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Energetische Kosten, die Sie beim Einkommen abgezogen haben, können nicht zusätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Anlagekosten angerechnet werden. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Wer hier plant, sollte mit dem Treuhänder klären, auf welcher Ebene der Abzug mehr bringt.
Pauschal oder effektiv: Sie wählen jedes Jahr neu
Sie müssen nicht jede Rechnung sammeln, um etwas abzuziehen: In allen Kantonen dürfen Sie jedes Jahr neu entscheiden, ob Sie pauschal oder die effektiven Kosten abziehen, und die Pauschale bekommen Sie ohne einen einzigen Beleg (Quellen: hausinfo, VZ, Vontobel, ZKB, zh.ch).
Der Pauschalabzug beträgt beim Bund und in den meisten Kantonen 10 Prozent des Eigenmietwerts beziehungsweise des Bruttomietertrags für Gebäude bis 10 Jahre und 20 Prozent für ältere; der Kanton Zürich gewährt generell 20 Prozent (Quellen: hausinfo, VZ, ZKB, zh.ch). Massgebend ist das Gebäudealter ab Erstellung, nicht wie lange Sie das Objekt besitzen. Satz und Altersschwelle können kantonal abweichen, Zürich ist nur ein Beispiel.
Daraus folgt die einfache Entscheidungsregel: Der effektive Abzug lohnt sich nur, wenn Ihre tatsächlichen Unterhaltskosten höher sind als die Pauschale (Quellen: hausinfo, VZ). In einem ruhigen Jahr ohne grössere Arbeiten nehmen Sie die Pauschale. In einem Sanierungsjahr rechnen Sie effektiv ab. Daraus folgt ein Hebel: Wer mehrere Arbeiten in ein einziges Steuerjahr bündelt, hebt die effektiven Kosten über die Pauschalschwelle und holt das Maximum heraus.
Früher strecken, jetzt vorziehen: warum sich die Timing-Regel umdreht
Werterhaltende Kosten sind nur im Jahr der Ausführung abziehbar. Massgebend ist je nach Kanton das Rechnungs- oder das Zahlungsdatum, weshalb sicherheitshalber beides bis Ende 2028 erfolgen sollte (Quellen: hausinfo, VZ). Schon immer war Timing deshalb ein Hebel, und die klassische Faustregel lautete: Grosse Sanierungen über zwei Jahre verteilen, um die Steuerprogression zu brechen (Quelle: hausinfo).
- Bisherige Logik (selbstgenutzt, vor der Reform): Grosse Sanierung über zwei Steuerjahre verteilen, um die Progression in beiden Jahren zu brechen.
- Neue Logik (selbstgenutzt, 2026 bis 2028): Aufgeschobenen Unterhalt vorziehen, bis Ende 2028 ausführen und bezahlen. Ab 2029 ist der Abzug weg.
- Bündeln statt strecken: Mehrere Arbeiten in ein Steuerjahr legen, damit die effektiven Kosten die Pauschale übersteigen und sich der effektive Abzug lohnt.
- Renditeobjekt (vermietet): Keine Eile. Der Unterhaltsabzug bleibt auch nach 2029 bestehen. Hier gilt weiterhin die klassische Streck-Logik.
Für selbstbewohntes Eigentum kippt diese Faustregel. Weil der Unterhaltsabzug nach aktuellem Stand nur noch bis und mit Steuerjahr 2028 existiert, senkt werterhaltender Unterhalt, den Sie ab 2029 zahlen, für selbstgenutztes Eigentum die Einkommenssteuer nicht mehr. Strecken über das Jahr 2028 hinaus ist damit verlorenes Geld. Statt zu strecken, lohnt es sich daher oft, aufgeschobenen werterhaltenden Unterhalt in die Jahre 2026 bis 2028 vorzuziehen (Quellen: Eigenmietwert-Reform, geplantes Inkrafttreten 1.1.2029; Raiffeisen, EFD).
Vereinfachtes Rechenbeispiel (Faustregel, Grenzsteuersatz je nach Kanton und Einkommen): Wer eine werterhaltende Badsanierung von 30'000 Franken bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 Prozent bis Ende 2028 ausführt und bezahlt, spart grob 9'000 Franken Steuern. Wird dieselbe Rechnung erst 2029 bezahlt, ist der Einkommensabzug für selbstgenutztes Eigentum weg. Der genaue Effekt hängt von Ihrem Kanton, Einkommen und der Aufteilung werterhaltend gegen wertvermehrend ab und gehört vorgerechnet. Massgebend ist je nach Kanton das Rechnungs- oder das Zahlungsdatum; sicherheitshalber beides bis Ende 2028. Vor der Terminierung mit dem Steueramt oder Treuhänder klären.
Vorgezogen heisst auch ausgebucht: was 2027 und 2028 droht
Das Folgende ist Erfahrung aus der Verwaltung, kein Steuerrecht: Wenn sehr viele Eigentümer gleichzeitig dieselbe Rechnung anstellen, trifft die Nachfrage geballt auf einen begrenzten Markt. Der zu erwartende Vorzieheffekt dürfte 2027 und 2028 die Handwerkerkapazitäten verknappen und die Preise treiben.
Das verschiebt die eigentliche Rechnung. Eine Steuerersparnis, die ein überteuerter Handwerkerpreis wieder auffrisst, ist keine. Wer erst im Herbst 2028 die Schreiner anruft, konkurriert mit allen anderen Aufschiebern um dieselben Termine und zahlt den Knappheitspreis.
Der steuerliche Vorteil gehört deshalb denen, die früh handeln: früh genug, um vor Ende 2028 zu zahlen, und früh genug, um noch zu vernünftigen Konditionen und mit Auswahl zu beauftragen. 2026 ist dafür das ruhigste Jahr, das bleibt.
Wer keine Zeit hat, ab 2026 selbst Offerten zu jagen und Termine zu sichern, kann das Ausschreiben und Terminieren an eine Verwaltung delegieren. Wie das konkret aussieht, steht weiter unten.
Für Vermieter ändert sich wenig: das Renditeobjekt zur Abgrenzung
Der ganze Vorzieh-Druck betrifft nur selbstgenutztes Wohneigentum. Bei vermieteten Liegenschaften bleibt der Unterhaltsabzug auch nach 2029 bestehen (Quellen: EFD, Raiffeisen).
Wer also eine Wohnung oder ein Haus vermietet, muss seine Sanierungen nicht ins Fenster bis 2028 pressen. Hier gilt weiterhin die klassische Überlegung: Unterhalt dann ausführen, wenn er nötig ist, und bei grossen Beträgen prüfen, ob ein Strecken über zwei Steuerjahre die Progression günstiger bricht. Die Trennung zwischen werterhaltend und wertvermehrend bleibt für Renditeobjekte selbstverständlich gleich, nur der zeitliche Druck fehlt.
Für gemischt genutzte Liegenschaften, etwa ein selbstbewohntes Haus mit vermieteter Einliegerwohnung, wird die Sache anspruchsvoller, weil beide Logiken nebeneinander gelten. Das ist ein klarer Fall für die individuelle Prüfung durch den Treuhänder.
Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf: berechnen und legal senken
Ihr Fahrplan bis 2028
In fünf Schritten
- 1
Aufgeschobenen werterhaltenden Unterhalt sichten: Was steht ohnehin an (Dach, Fenster, Heizung, Bad, Küche), das sich bis 2028 vorziehen lässt?
- 2
Jede geplante Arbeit als werterhaltend oder wertvermehrend einordnen lassen, bei Mischfällen den Vergleichswert eines einfachen Ersatzes ausweisen.
- 3
Früh ausschreiben, idealerweise schon 2026, bevor die Handwerker in den entscheidenden Jahren ausgebucht sind.
- 4
Ausführung und Zahlung verlässlich vor Ende 2028 legen; je nach Kanton zählt das Rechnungs- oder Zahlungsdatum, sicherheitshalber beides.
- 5
Fotos vor und nach sichern, jede Rechnung getrennt dokumentieren und die Belege für die Grundstückgewinnsteuer archivieren. Ausschreiben und Dokumentation können Sie an die Verwaltung geben.
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Wo BoVita ansetzt
Die steuerliche Frist ist das eine. Das andere ist die Logistik dahinter: rechtzeitig ausschreiben, sauber dokumentieren, Belege über Jahre auffindbar halten. Diesen Teil nehmen wir Ihnen ab. BoVita ist Ihre Liegenschaftsverwaltung, kein Steuerberater. Die steuerliche Beurteilung gehört zu Ihrem Treuhänder oder Steueramt. Was wir liefern, ist die operative Umsetzung, an der Ihr Steuervorteil in der Praxis hängt:
- Früh ausschreiben, bevor die Handwerker ausgebucht sind: Wir koordinieren aufgeschobenen werterhaltenden Unterhalt terminlich so, dass Ausführung und Zahlung verlässlich vor Ende 2028 liegen, und holen die Offerten ein, solange der Markt noch Auswahl bietet.
- Prüfsicher dokumentieren: Jede Rechnung wird getrennt erfasst, werterhaltend gegen wertvermehrend, selbstgenutzt gegen vermietet. So liegt die Grundlage für die Steuererklärung sauber vor, statt im Schuhkarton.
- Fotos vor und nach sichern: Wir halten den Zustand vor und nach der Arbeit fest, damit der werterhaltende Anteil im Streitfall belegbar ist.
- Belege für die Grundstückgewinnsteuer archivieren: Wertvermehrende Anteile mindern später Ihre Steuer beim Verkauf, aber nur, wenn die Belege Jahre danach noch auffindbar sind. Wir archivieren sie revisionssicher.
Wir verwalten Liegenschaften jeder Art, vom selbstgenutzten Eigenheim bis zum Renditeobjekt. Dass wir zusätzlich auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living spezialisiert sind, schärft unseren Blick für die Trennung selbstgenutzt gegen vermietet, an der beim Unterhaltsabzug Ihr Geld hängt.
Häufige Fragen
Ich bewohne mein Haus selbst und schiebe die Badsanierung seit Jahren auf. Soll ich sie vorziehen?
Was passiert mit Rechnungen, die ich erst 2029 bezahle?
Lohnt sich der Pauschalabzug oder der effektive Abzug?
Gilt der Stichtag 2028 auch für meine vermietete Wohnung?
Wie weise ich nach, dass eine Arbeit werterhaltend und nicht wertvermehrend war?
Zählen meine Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum als abziehbarer Unterhalt?
Über BoVita
BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.
Quellen
Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.
- 1.Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV und kantonale Merkblätter zu Unterhalts- und Liegenschaftskosten
- 2.Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Eigenmietwert-Reform und Wegfall der Abzüge für selbstgenutzte Liegenschaften
- 3.hausinfo, Unterhalt, werterhaltend gegen wertvermehrend, Pauschalabzug und energetischer Vortrag
- 4.VZ VermögensZentrum, werterhaltend gegen wertvermehrend, Mischfälle und Dokumentation
- 5.HEV Schweiz, Unterhalts- und Renovationsabzüge
- 6.BDO, energetische Abzüge und Befristung Bund und Kanton
- 7.Raiffeisen, Sanierungs-Vorzieheffekt und Stichtag 2028
- 8.weka, Vortrag energetischer Kosten über mehrere Steuerperioden
- 9.Vontobel, Pauschalabzug gegen Effektivabzug
- 10.Zürcher Kantonalbank ZKB, Pauschalabzug Kanton Zürich
- 11.Kanton Zürich (zh.ch) sowie Merkblätter der Kantone SO und AG zur Abgrenzung Unterhalt
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