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Ratgeber für Unternehmen

Entsendung in die Schweiz: Meldeverfahren, Fristen und Unterkunft für Ihr Team

Wer Mitarbeitende aus dem EU- oder EFTA-Raum befristet in die Schweiz schickt, muss zwei Dinge gleichzeitig lösen: die Meldung an die Behörden und eine Unterkunft, die den gesetzlichen Standard erfüllt. Beides hat Fristen, und beide Fristen laufen vor dem ersten Arbeitstag. Wir schreiben das aus der Praxis: BoVita betreibt eigene möblierte Zimmer in Aarau, Wohlen und St. Gallen und vermietet sie an Firmen für deren Mitarbeitende, all-in ab CHF 720 pro Monat und mit einem Mietvertrag, mit dem die Anmeldung bei der Gemeinde funktioniert. Dieser Leitfaden ordnet die Regeln ein, nennt die Fundstellen und zeigt, worauf Sie bei der Unterbringung achten.

Jens HerbstVon Jens Herbst, Gründer der BoVita LiegenschaftsverwaltungAktualisiert am 3. Juli 20268 Min. Lesezeit
Möbliertes Zimmer mit zwei Betten als Unterkunft für entsandte Mitarbeitende, BoVita
Eigener ZimmerbetriebEin Ansprechpartner für Ihr Team

8 Tage

Meldung vor Arbeitsbeginn

SEM, Meldeverfahren

90

Arbeitstage pro Kalenderjahr

SEM, Meldeverfahren

14 Tage

Anmeldung bei der Wohngemeinde

kantonales Recht, in AG, SG und ZH gleich

ab CHF 720

Möbliertes Zimmer pro Monat, all-in

BoVita, Aarau, Wohlen, St. Gallen

Warum die Unterkunft früh auf den Tisch gehört

Ein Projektteam für vier Monate, eine Montage über den Sommer, eine Fachkraft für den Anlauf einer neuen Linie: Sobald Mitarbeitende aus dem EU- oder EFTA-Raum in der Schweiz arbeiten, entsteht neben der fachlichen Planung ein zweiter Strang mit eigenen Fristen. Die Meldung an die Behörden ist der eine Teil. Der andere ist die Unterkunft, und die ist nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit, sondern eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers.

In der Praxis wird die Unterkunft oft zuletzt geklärt, obwohl sie die längste Vorlaufzeit hat. Wohnraum ist knapp, und kurzfristig verfügbare, möblierte Zimmer sind kein Standardprodukt des Marktes. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst die Unterbringung sichert, verliert am Ende weniger Zeit.

Meldeverfahren: 90 Arbeitstage und acht Tage Vorlauf

Für Entsendungen aus dem EU- und EFTA-Raum gilt das vereinfachte Meldeverfahren. Das Staatssekretariat für Migration hält fest, dass sich die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person beziehen. Wer darüber hinaus einsetzt, braucht eine Bewilligung. Das ist ein anderes Verfahren mit mehr Vorlauf.

Die zweite Frist ist die wichtigere für die Planung: Die Tätigkeit ist mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten zu melden. Gemeldet wird online über EasyGov.

MELDEFRIST

8 Tage

Vorlauf für die Meldung vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten (SEM)

Für echte Notfälle gibt es eine Ausnahme. Bei Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen darf die Arbeit vor Ablauf der acht Tage beginnen. Dafür müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Der Einsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens und soll weiteren Schaden verhindern, und er erfolgt spätestens drei Tage nach Eintritt des Schadens, Sonn- und Feiertage eingerechnet. Ein geplanter Termin, der knapp wird, ist kein Notfall.

Sieben Branchen: Meldepflicht ab dem ersten Tag

Eine Ausnahme wird regelmässig übersehen. Grundsätzlich ist eine Tätigkeit erst meldepflichtig, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt mehr als acht Tage dauert. In diesen sieben Branchen gilt die Meldepflicht jedoch unabhängig von der Dauer ab dem ersten Tag:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe

Für Einsätze im Bauhaupt- und Baunebengewerbe heisst das: Auch ein Einsatz von zwei Tagen ist meldepflichtig, und die acht Tage Vorlauf gelten trotzdem. Achtung bei der Abgrenzung: Reine Montage oder ein erstmaliger Einbau als Nebenleistung zu einer Warenlieferung zählt nicht automatisch zum Baugewerbe und fällt dann unter die allgemeine Acht-Tage-Grenze. Im Zweifel früher melden als später.

Wer die Unterkunft bezahlt und welchen Standard sie haben muss

Das Entsendegesetz regelt beides, und zwar in zwei verschiedenen Artikeln. Zu den Kosten hält Art. 2 Abs. 3 fest, dass Arbeitgeber den entsandten Mitarbeitenden die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft entschädigen müssen. Derselbe Absatz stellt klar, dass diese Entschädigungen nicht als Lohnbestandteil gelten.

Zum Standard der Unterkunft gibt es einen eigenen Artikel. Art. 3 verlangt eine Unterkunft, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt, und begrenzt die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung auf das ortsübliche Mass. Wer hier auf überbelegte Billigstlösungen ausweicht, spart an der falschen Stelle: Der Standard ist überprüfbar, und die Kosten trägt ohnehin der Arbeitgeber.

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Kein Rechtsrat: Dieser Ratgeber ordnet die Regeln ein und nennt die Fundstellen. Verbindlich sind das Gesetz, der Vertrag und die Auskünfte der zuständigen Behörden.

Anmeldung am Einsatzort: Fristen und was am Schalter verlangt wird

Neben der Entsendemeldung an den Bund steht die Anmeldung bei der Wohngemeinde. Die Frist ist kantonal geregelt, nicht bundesrechtlich, und beträgt in Aargau, St. Gallen und Zürich übereinstimmend 14 Tage ab Zuzug.

Für St. Gallen ist das ausdrücklich belegt: Die Stadt nennt 14 Tage und verweist auf Art. 6 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt. Bei verspäteter Meldung droht eine Busse bis 200 Franken. Für Erwerbstätige im Nebenwohnsitz gibt es ein eigenes Formular. Im Kanton Aargau steht die Frist in § 14 des Register- und Meldegesetzes, die Gemeinde Wohlen bittet zusätzlich um eine persönliche Meldung.

Entscheidend für Ihre Planung ist ein Punkt, der in keiner Behördenbroschüre steht: Die Anmeldung setzt einen Mietvertrag voraus, der am Schalter akzeptiert wird. Kurzzeitvermietungen über Plattformen und informelle Untermieten liefern das häufig nicht. Genau daran scheitern Anmeldungen, wenn die Unterkunft erst am Einsatzort improvisiert wird.

Fristen und Zuständigkeiten unterscheiden sich je nach Gemeinde. Die massgebende Auskunft gibt immer die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.

Lohnausweis: wenn die Firma die Unterkunft stellt

Stellt die Firma die Unterkunft, ist das eine Gehaltsnebenleistung und gehört deklariert. Als Bewertungsmassstab dienen die Ansätze im Merkblatt N2/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Naturalbezügen von Arbeitnehmenden: für ein Zimmer 345 Franken pro Monat, für volle Verpflegung und Unterkunft 990 Franken pro Monat. Stellt die Firma eine ganze Wohnung, gilt der ortsübliche Mietzins.

Wichtig ist die saubere Trennung zu den Entsende-Auslagen aus Art. 2 Abs. 3, die ausdrücklich nicht als Lohnbestandteil gelten. Welche Behandlung im konkreten Fall greift, klärt Ihr Treuhänder. Der Punkt hier ist nur: sauber deklarieren, dann ist die Unterkunft auch steuerlich unkompliziert.

Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Mitarbeiterunterkünfte in der Schweiz: der Leitfaden für Firmen

Welche Unterkunft zu welchem Einsatz passt

Die passende Form hängt an drei Grössen: Einsatzdauer, Teamgrösse und wie viel Administration im eigenen Haus bleiben soll.

EinsatzPassende FormWorauf achten
Wenige Tage bis zwei WochenHotel oder AparthotelTeuer pro Nacht, dafür ohne Vertragsaufwand. Für die Anmeldung meist nicht geeignet.
Ein bis sechs Monate, EinzelpersonMöbliertes Zimmer mit All-in-MieteAnmeldefähiger Mietvertrag, planbare Monatskosten, kurze Mindestmietdauer.
Ein bis sechs Monate, TeamMehrere Zimmer im selben Haus, teils DoppelbelegungTeam wohnt zusammen, Kosten pro Kopf sinken deutlich.
Ab einem Jahr, fester StandortEigene FirmenwohnungGünstig im Monat, aber Einrichtung, Verträge und Verwaltung bleiben bei Ihnen.

Einordnung aus der Praxis, keine Offerte. Bei BoVita beginnen möblierte Zimmer bei CHF 720 pro Monat inklusive Nebenkosten, Möblierung und WLAN, in Aarau, Wohlen und St. Gallen; der individuelle Zimmerstrom und die Serafe-Gebühr werden separat abgerechnet. Jeder Vertrag ist so ausgestellt, dass die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle damit funktioniert.

Checkliste: acht Punkte vor der Buchung

Mit diesen Punkten klären Sie den Bedarf in einer halben Stunde und vermeiden die Fehler, die später Zeit kosten.

Fristen sichern

  • Einsatzdauer gegen die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr prüfen, pro Person und pro Unternehmen
  • Meldung über EasyGov mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn einplanen
  • Prüfen, ob die Branche ab dem ersten Tag meldepflichtig ist
  • Anmeldefrist der Wohngemeinde erfragen, in der Regel 14 Tage ab Zuzug

Unterkunft absichern

  • Mietvertrag verlangen, mit dem die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle durchgeht
  • Standard nach Art. 3 EntsG prüfen, Hygiene und Komfort am Einsatzort üblich
  • Kosten all-in vergleichen, inklusive Nebenkosten und WLAN, Zimmerstrom und Serafe separat
  • Deklaration im Lohnausweis mit dem Treuhänder abstimmen

Häufige Fragen zur Unterbringung entsandter Mitarbeitender

Wie früh muss eine Entsendung gemeldet werden?
Mindestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz. Gemeldet wird online über EasyGov.
Gilt die Meldepflicht auch für sehr kurze Einsätze?
Grundsätzlich ist eine Tätigkeit meldepflichtig, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt mehr als acht Tage dauert. In sieben Branchen, darunter das Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie das Gastgewerbe, gilt die Meldepflicht unabhängig von der Dauer ab dem ersten Tag.
Was bedeutet die 90-Arbeitstage-Regel genau?
Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich laut Staatssekretariat für Migration sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person. Darüber hinaus ist eine Bewilligung nötig.
Muss der Arbeitgeber die Unterkunft bezahlen?
Ja. Nach Art. 2 Abs. 3 des Entsendegesetzes müssen Arbeitgeber die Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil. Diese Einordnung ist keine Rechtsberatung, verbindlich sind das Gesetz und die Auskünfte der zuständigen Behörden.
Welchen Standard muss die Unterkunft erfüllen?
Art. 3 des Entsendegesetzes verlangt eine Unterkunft, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt. Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen.
Müssen sich entsandte Mitarbeitende am Wohnort anmelden?
In der Regel ja, sobald sie in der Gemeinde wohnen. Die Frist ist kantonal geregelt und beträgt üblicherweise 14 Tage ab Zuzug. Die verbindliche Auskunft gibt die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde.
Was ist ein anmeldefähiger Mietvertrag?
Ein Mietvertrag, den die Einwohnerkontrolle als Wohnsitznachweis akzeptiert. Kurzzeitvermietungen über Plattformen und informelle Untermieten erfüllen das oft nicht, was die Anmeldung blockiert.
Können sich zwei Mitarbeitende ein Zimmer teilen?
Bei Zimmern ab rund 11 Quadratmetern ist eine Doppelbelegung mit zwei Betten auf Anfrage möglich. Das Zimmer kostet dann bis zu 20 Prozent mehr, pro Person sinkt der Preis aber um rund 40 Prozent gegenüber der Einzelbelegung. Für Bau- und Montageteams senkt das die Kosten pro Kopf spürbar, sofern der Standard nach Art. 3 EntsG gewahrt bleibt.

Über BoVita

BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.

Quellen

Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.

  1. 1.Staatssekretariat für Migration SEM, Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
  2. 2.Fedlex, Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Entsendegesetz, SR 823.20)
  3. 3.EasyGov, Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmende
  4. 4.Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Merkblatt N2/2007, Naturalbezüge von Arbeitnehmenden
  5. 5.Stadt St. Gallen, Umzug melden (Meldepflicht 14 Tage, Art. 6 sGS 453.1)
  6. 6.Gemeinde Wohlen AG, Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle

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