Ratgeber für Eigentümer
Zimmerweise vermieten und Co-Living: Lohnt sich das für Eigentümer?
Einzeln vermietete Zimmer und Co-Living bringen spürbar mehr Mieteinnahmen als die klassische Wohnungsvermietung, verlangen aber auch deutlich mehr Betrieb. Dieser Ratgeber zeigt ehrlich, wie gross der Vorteil ist, welcher Aufwand dahintersteckt, was rechtlich gilt und wann es sich für Sie lohnt. Geschrieben aus der Praxis als Liegenschaftsverwaltung mit eigenem Zimmerbetrieb.

Themen
Wie viel mehr bringt Co-Living?
Co-Living und zimmerweise Vermietung erzielen pro Fläche höhere Einnahmen als die klassische Langzeitvermietung. Zur Orientierung: Die Fachpublikation immoday nennt rund 18 bis 30 Prozent höhere Einnahmen gegenüber der herkömmlichen Vermietung. Wie viel es bei Ihrem Objekt netto ausmacht, hängt von Lage, Belegung und Aufwand ab. Rechnen Sie den Effekt am besten mit dem kostenlosen Renditerechner selbst durch, der bietet auch eine Zimmer-und-Co-Living-Perspektive.
RENDITEPOTENZIAL
18 bis 30 %
höhere Einnahmen pro Fläche gegenüber klassischer Langzeitvermietung, laut immoday (Orientierungswert). Netto hängt es von Lage, Belegung und Aufwand ab.
Warum es mehr Aufwand ist
Der Mehrertrag kommt nicht gratis. Die teuerste Tätigkeit, die Wiedervermietung, ist bei einem Zimmerhaus kein Einmal-Ereignis pro Wohnung, sondern Dauerzustand. Dazu kommen die Bewerberprüfung und die Passung in die Wohngemeinschaft, der Betrieb der Gemeinschaftsflächen mit Reinigung, Internet und Möblierung, eine deutlich höhere Kommunikationsfrequenz und gelegentliches Konfliktmanagement. Ein Teil der Mehrrendite wird vom Mehraufwand aufgezehrt, professionell betrieben bleibt aber ein klarer Vorteil.
Was rechtlich gilt
Möblierte Zimmer haben nach Schweizer Mietrecht eine kurze gesetzliche Kündigungsfrist von rund zwei Wochen (Art. 266e OR), die sich vertraglich über eine Mindestmietdauer steuern lässt. Die Kaution gehört auf ein Sperrkonto im Namen des Mieters (Art. 257e OR). Beim Vertragsmodell gilt: Einzelne Mietverträge je Zimmer sind einzeln kündbar und für Eigentümer flexibler. Ein gemeinsamer WG-Vertrag kann nur von allen Mietern zusammen gekündigt werden.
Für welche Objekte und Lagen es passt
Co-Living funktioniert dort, wo die Nachfrage hoch ist: zentrale, gut angebundene Lagen mit Studierenden, Young Professionals, Expats oder Monteuren und Mitarbeitenden von Unternehmen. Geeignet sind Objekte mit sinnvollem Grundriss und Platz für Gemeinschaftsflächen. In Randlagen ohne diese Nachfrage ist die klassische Vermietung oft die bessere Wahl.
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Selbst betreiben oder Betreiber holen?
Wegen des hohen laufenden Aufwands geben die meisten Eigentümer den Betrieb an einen spezialisierten Verwalter oder Betreiber ab. Achten Sie auf das Modell: BoVita arbeitet im Auftrag des Eigentümers mit klarer Honorarstruktur, nicht über ein Master-Lease mit verdecktem Aufschlag. So behalten Sie die Mietverhältnisse und die volle Transparenz.
Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Zimmerhaus, WG oder Co-Living verwalten lassen in der Schweiz
Co-Living ist ein wachsender Markt
Urbanisierung, der Wunsch nach Flexibilität und bezahlbarem Wohnraum treiben die Nachfrage nach möblierten Zimmern und Co-Living. Für Eigentümer und Entwickler mit passenden Objekten ist das eine Chance, sofern der Betrieb professionell aufgesetzt ist.
Den Effekt für Ihr Objekt selbst durchrechnen
Rechnen Sie den Effekt für Ihr Objekt mit dem kostenlosen Renditerechner durch. Im Ratgeber "Zimmerhaus, WG oder Co-Living verwalten lassen" lesen Sie, wie der Betrieb im Auftrag des Eigentümers abläuft und was dabei zu beachten ist.
Häufige Fragen
Wie viel mehr Rendite bringt zimmerweise Vermietung?
Was ist der Haken bei Co-Living?
Welche Kündigungsfrist gilt für möblierte Zimmer?
Einzelmietverträge oder ein gemeinsamer WG-Vertrag?
Lohnt sich Co-Living auch für ein einzelnes Objekt?
Sollte ich selbst betreiben oder abgeben?
Über BoVita
BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.
Quellen
Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.
- 1.immoday, Coliving als Renditechance für Investoren (Fachpublikation, Einnahmen-Orientierung)
- 2.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Kündigung möblierter Sachen (Art. 266e OR)
- 3.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Sicherheitsleistung (Art. 257e OR)
- 4.Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband, Untermiete und gemeinsames Wohnen
- 5.Bundesamt für Statistik BFS, Leerwohnungsziffer
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