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Ratgeber für Eigentümer

Zimmerweise vermieten und Co-Living: Lohnt sich das für Eigentümer?

Einzeln vermietete Zimmer und Co-Living bringen spürbar mehr Mieteinnahmen als die klassische Wohnungsvermietung, verlangen aber auch deutlich mehr Betrieb. Dieser Ratgeber zeigt ehrlich, wie gross der Vorteil ist, welcher Aufwand dahintersteckt, was rechtlich gilt und wann es sich für Sie lohnt. Geschrieben aus der Praxis als Liegenschaftsverwaltung mit eigenem Zimmerbetrieb.

Jens HerbstVon Jens Herbst, Gründer der BoVita LiegenschaftsverwaltungAktualisiert am 21. Juni 20268 Min. Lesezeit
Möbliertes WG-Zimmer zur zimmerweisen Vermietung, BoVita
Eigener ZimmerbetriebIm Auftrag des Eigentümers

Wie viel mehr bringt Co-Living?

Co-Living und zimmerweise Vermietung erzielen pro Fläche höhere Einnahmen als die klassische Langzeitvermietung. Zur Orientierung: Die Fachpublikation immoday nennt rund 18 bis 30 Prozent höhere Einnahmen gegenüber der herkömmlichen Vermietung. Wie viel es bei Ihrem Objekt netto ausmacht, hängt von Lage, Belegung und Aufwand ab. Rechnen Sie den Effekt am besten mit dem kostenlosen Renditerechner selbst durch, der bietet auch eine Zimmer-und-Co-Living-Perspektive.

RENDITEPOTENZIAL

18 bis 30 %

höhere Einnahmen pro Fläche gegenüber klassischer Langzeitvermietung, laut immoday (Orientierungswert). Netto hängt es von Lage, Belegung und Aufwand ab.

Warum es mehr Aufwand ist

Der Mehrertrag kommt nicht gratis. Die teuerste Tätigkeit, die Wiedervermietung, ist bei einem Zimmerhaus kein Einmal-Ereignis pro Wohnung, sondern Dauerzustand. Dazu kommen die Bewerberprüfung und die Passung in die Wohngemeinschaft, der Betrieb der Gemeinschaftsflächen mit Reinigung, Internet und Möblierung, eine deutlich höhere Kommunikationsfrequenz und gelegentliches Konfliktmanagement. Ein Teil der Mehrrendite wird vom Mehraufwand aufgezehrt, professionell betrieben bleibt aber ein klarer Vorteil.

Was rechtlich gilt

Möblierte Zimmer haben nach Schweizer Mietrecht eine kurze gesetzliche Kündigungsfrist von rund zwei Wochen (Art. 266e OR), die sich vertraglich über eine Mindestmietdauer steuern lässt. Die Kaution gehört auf ein Sperrkonto im Namen des Mieters (Art. 257e OR). Beim Vertragsmodell gilt: Einzelne Mietverträge je Zimmer sind einzeln kündbar und für Eigentümer flexibler. Ein gemeinsamer WG-Vertrag kann nur von allen Mietern zusammen gekündigt werden.

Für welche Objekte und Lagen es passt

Co-Living funktioniert dort, wo die Nachfrage hoch ist: zentrale, gut angebundene Lagen mit Studierenden, Young Professionals, Expats oder Monteuren und Mitarbeitenden von Unternehmen. Geeignet sind Objekte mit sinnvollem Grundriss und Platz für Gemeinschaftsflächen. In Randlagen ohne diese Nachfrage ist die klassische Vermietung oft die bessere Wahl.

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In einem kurzen, unverbindlichen Erstgespräch schauen wir uns Ihr Objekt an und zeigen, was mit spezialisierter Verwaltung anders läuft.

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Selbst betreiben oder Betreiber holen?

Wegen des hohen laufenden Aufwands geben die meisten Eigentümer den Betrieb an einen spezialisierten Verwalter oder Betreiber ab. Achten Sie auf das Modell: BoVita arbeitet im Auftrag des Eigentümers mit klarer Honorarstruktur, nicht über ein Master-Lease mit verdecktem Aufschlag. So behalten Sie die Mietverhältnisse und die volle Transparenz.

Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Zimmerhaus, WG oder Co-Living verwalten lassen in der Schweiz

Co-Living ist ein wachsender Markt

Urbanisierung, der Wunsch nach Flexibilität und bezahlbarem Wohnraum treiben die Nachfrage nach möblierten Zimmern und Co-Living. Für Eigentümer und Entwickler mit passenden Objekten ist das eine Chance, sofern der Betrieb professionell aufgesetzt ist.

Den Effekt für Ihr Objekt selbst durchrechnen

Rechnen Sie den Effekt für Ihr Objekt mit dem kostenlosen Renditerechner durch. Im Ratgeber "Zimmerhaus, WG oder Co-Living verwalten lassen" lesen Sie, wie der Betrieb im Auftrag des Eigentümers abläuft und was dabei zu beachten ist.

Häufige Fragen

Wie viel mehr Rendite bringt zimmerweise Vermietung?
Höhere Einnahmen pro Fläche, laut immoday rund 18 bis 30 Prozent gegenüber klassischer Vermietung. Netto hängt es vom Aufwand ab, am besten mit dem Renditerechner durchrechnen.
Was ist der Haken bei Co-Living?
Der hohe laufende Aufwand: ständige Wiedervermietung, Bewerberprüfung, Betrieb der Gemeinschaftsflächen und intensive Kommunikation.
Welche Kündigungsfrist gilt für möblierte Zimmer?
Zwei Wochen ist die gesetzliche Grundregel, sofern der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält (Art. 266e OR). Bei einer vertraglich vereinbarten Mindestmietdauer ist eine Kündigung vor deren Ablauf für den Mieter nicht möglich. Die tatsächliche Kündigungsfrist ergibt sich immer aus dem individuellen Mietvertrag.
Einzelmietverträge oder ein gemeinsamer WG-Vertrag?
Einzelverträge je Zimmer sind flexibler und einzeln kündbar. Ein gemeinsamer Vertrag kann nur von allen Mietern zusammen gekündigt werden.
Lohnt sich Co-Living auch für ein einzelnes Objekt?
Ja, bei passender Lage und Nachfrage. Schon ab dem ersten Objekt, sofern der Betrieb professionell läuft.
Sollte ich selbst betreiben oder abgeben?
Wegen des Aufwands geben die meisten Eigentümer den Betrieb an einen spezialisierten Betreiber ab, idealerweise im Auftrag des Eigentümers statt per Master-Lease.

Über BoVita

BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.

Quellen

Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.

  1. 1.immoday, Coliving als Renditechance für Investoren (Fachpublikation, Einnahmen-Orientierung)
  2. 2.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Kündigung möblierter Sachen (Art. 266e OR)
  3. 3.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Sicherheitsleistung (Art. 257e OR)
  4. 4.Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband, Untermiete und gemeinsames Wohnen
  5. 5.Bundesamt für Statistik BFS, Leerwohnungsziffer

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