Ratgeber für Unternehmen
Mitarbeiterunterkünfte in der Schweiz: der Leitfaden für Firmen
Neue Fachkräfte aus dem Ausland, ein Projektteam für mehrere Monate oder Monteure auf der Baustelle: Jedes wachsende Unternehmen stellt sich irgendwann die Frage, wo die eigenen Leute wohnen sollen. Dieser Leitfaden zeigt, welche Optionen es gibt, was sie kosten, was rechtlich und steuerlich gilt und wie Sie in Tagen statt Wochen zu Wohnraum für Ihr Team kommen. Geschrieben aus der Praxis: Wir betreiben eigene möblierte Zimmer und vermieten sie auch an Firmen für ihre Mitarbeitenden.

Themen
Inhalt
- 1.Für welche Firmen sich die Frage stellt
- 2.Hotel, Business-Apartment oder möbliertes Zimmer?
- 3.Was eine Mitarbeiterunterkunft wirklich kostet
- 4.Doppelbelegung: für Teams rechnet es sich doppelt
- 5.Vertragsmodelle: Firma als Mieterin oder Mitarbeitende direkt
- 6.Meldepflicht und Entsendung: die rechtlichen Leitplanken
- 7.Steuern und Lohnausweis: wenn die Firma die Unterkunft zahlt
- 8.Checkliste: so organisieren Sie Unterkünfte für Ihr Team
- 9.Wie es bei BoVita läuft: das Beispiel Brugg
- 10.Häufige Fragen von Firmen
- 11.Quellen
Für welche Firmen sich die Frage stellt
Wohnraum ist in der Schweiz knapp: Die Leerwohnungsziffer lag am 1. Juni 2025 bei 1,0 Prozent (BFS). Wer eine Fachkraft aus dem Ausland holt, ein Bau- oder Montageteam für Monate in eine Region schickt oder Saisonpersonal beschäftigt, kann nicht darauf warten, dass jede einzelne Person selbst eine Wohnung findet. In der Praxis betrifft das vor allem Bau- und Handwerksbetriebe mit auswärtigen Projekten, Industrie- und Pflegebetriebe, die international rekrutieren, sowie Unternehmen, die Expats für den Stellenantritt eine erste Bleibe organisieren.
Die gute Nachricht: Firmen müssen dafür weder Hotelbudgets sprechen noch selbst Wohnungen einrichten und verwalten. Möblierte Zimmer mit All-in-Miete schliessen genau diese Lücke.
Hotel, Business-Apartment oder möbliertes Zimmer?
Für die Unterbringung von Mitarbeitenden haben sich vier Modelle etabliert. Sie unterscheiden sich vor allem bei Kosten, Flexibilität und beim Aufwand, der bei Ihrer Firma hängen bleibt.
| Option | Kostenniveau | Geeignet für |
|---|---|---|
| Hotel oder Aparthotel | Sehr hoch, Tagespreise | Kurzeinsätze bis etwa zwei Wochen |
| Business-Apartment | Hoch, oft mehrere tausend Franken pro Monat | Kader und einzelne Spezialisten |
| Eigene Firmenwohnung | Mittel, plus Einrichtung, Verträge und Verwaltung in Eigenregie | Grosse, dauerhafte Standorte |
| Möbliertes Zimmer, all-in | Tief, bei BoVita ab CHF 720 pro Monat inklusive Nebenkosten | Projektteams, Monteure, neue Mitarbeitende und Expats |
Einordnung aus der Praxis, keine Offerten. Entscheidend sind Einsatzdauer, Anzahl Personen und wie viel Administration Ihre Firma selbst übernehmen will.
Was eine Mitarbeiterunterkunft wirklich kostet
Bei möblierten Zimmern mit All-in-Miete ist der Preis eine einzige, planbare Zahl: Bei BoVita beginnen Zimmer bei CHF 720 pro Monat, inklusive Möblierung, Nebenkosten, Strom, WLAN und professioneller Betreuung. Es kommen keine Einrichtungskosten, keine separaten Stromverträge und keine Nebenkostenabrechnungen auf Ihre Firma zu. Zum Vergleich: Schon ein günstiges Hotelzimmer kostet auf den Monat gerechnet ein Mehrfaches davon, ohne Küche und ohne Wohncharakter.
Für die Budgetplanung heisst das: Ein Teammitglied wohnt für einen fixen dreistelligen Betrag pro Monat, kündbar nach der vereinbarten Mindestmietdauer. Das macht Projektkalkulationen einfach und vermeidet böse Überraschungen in der Spesenabrechnung.
Doppelbelegung: für Teams rechnet es sich doppelt
Bei grösseren Zimmern ab rund 11 Quadratmetern bieten wir auf Anfrage eine Doppelbelegung an: zwei Mitarbeitende teilen sich ein Zimmer mit zwei Betten. Das Zimmer kostet dann bis zu 20 Prozent mehr, weil Nebenkosten und Möblierung für die zweite Person anfallen. Pro Person sinkt der Preis damit aber um rund 40 Prozent gegenüber der Einzelbelegung.
Für Bau- und Montageteams ist das oft die wirtschaftlichste Lösung: Das Team wohnt zusammen im selben Haus, nahe am Einsatzort, und die Unterkunftskosten pro Kopf bleiben klar unter jeder Alternative. Auch steuerlich ist die geteilte Unterkunft ein Standardfall: Das Merkblatt N2 der Steuerbehörden hält ausdrücklich fest, dass eine Mehrfachbelegung des Zimmers im Pauschalansatz bereits berücksichtigt ist.
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Vertragsmodelle: Firma als Mieterin oder Mitarbeitende direkt
Beim Mietvertrag gibt es zwei bewährte Modelle. Entweder mietet Ihre Firma die Zimmer als Vertragspartnerin und belegt sie flexibel mit den eigenen Leuten, das Zimmer bleibt beim Personalwechsel einfach bestehen. Oder die Mitarbeitenden schliessen den Mietvertrag direkt ab, dann liegt die Verantwortung bei ihnen. Für möblierte Zimmer gilt die kurze gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen (Art. 266e OR), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist; in der Praxis wird sie über eine Mindestmietdauer gesteuert. Die Kaution gehört auf ein Sperrkonto auf den Namen des Mieters (Art. 257e OR).
Meldepflicht und Entsendung: die rechtlichen Leitplanken
Rechtliche Leitplanken
Wohnen Mitarbeitende länger in der Gemeinde, müssen sie sich bei der Einwohnerkontrolle anmelden, in der Regel innert 14 Tagen nach dem Zuzug; massgebend sind die Regeln der Wohngemeinde. Ein Sonderfall ist die Entsendung aus dem Ausland: Dann schreibt das Entsendegesetz dem Arbeitgeber ausdrücklich vor, eine Unterkunft nach üblichem Standard zu garantieren. Wer hier auf überbelegte Billigstlösungen setzt, riskiert Sanktionen und Reputationsschäden. Ordentliche, professionell betriebene Zimmer erfüllen diesen Standard.
Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt.
Kein Rechtsrat: Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Regeln ein. Verbindlich sind Gesetz, Mietvertrag und die Auskünfte der zuständigen Behörden, bei Entsendungen insbesondere des SECO.
Steuern und Lohnausweis: wenn die Firma die Unterkunft zahlt
Übernimmt Ihre Firma die Unterkunftskosten, ist das eine Gehaltsnebenleistung und gehört in den Lohnausweis. Als Orientierung dienen die Pauschalansätze im Merkblatt N2 der Steuerbehörden: Für ein Zimmer sind es CHF 345 pro Monat, für volle Verpflegung und Unterkunft CHF 990 pro Monat. Stellt die Firma eine ganze Wohnung statt eines Zimmers, gilt der ortsübliche Mietzins. Die Details klärt Ihr Treuhänder; wichtig ist nur: sauber deklarieren, dann ist die Mitarbeiterunterkunft auch steuerlich ein unkompliziertes Instrument.
STEUER-PAUSCHALE
CHF 345
pro Monat: Pauschalansatz für ein vom Arbeitgeber gestelltes Zimmer gemäss Merkblatt N2 (Lohnausweis). Eine Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Ansatz bereits berücksichtigt.
Mehr dazu im verwandten Ratgeber: Zimmerweise vermieten und Co-Living: Lohnt sich das für Eigentümer?
Checkliste: so organisieren Sie Unterkünfte für Ihr Team
Mit diesen Punkten klären Sie den Bedarf in einer halben Stunde und vermeiden die typischen Stolpersteine.
Bedarf klären
- Anzahl Personen und Zeitraum definieren, inklusive möglicher Verlängerung
- Einzelzimmer oder Doppelbelegung pro Person entscheiden
- Pendelweg zum Einsatzort prüfen, ideal sind wenige Minuten
- Budget pro Person und Monat festlegen, immer all-in vergleichen
Vertrag und Administration
- Vertragsmodell wählen: Firma als Mieterin oder Mitarbeitende direkt
- Mindestmietdauer und Kündigungsfristen auf die Projektdauer abstimmen
- Kaution regeln, Sperrkonto oder Mietkautionsversicherung
- Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen einplanen
- Bei Entsendungen: Unterkunftsstandard nach Art. 3 EntsG sicherstellen
Im Betrieb
- Einen festen Ansprechpartner für alle Zimmer vereinbaren
- Ablauf bei Mitarbeiterwechsel regeln, das Zimmer bleibt, die Person wechselt
- Verlängerungen frühzeitig anmelden, gute Zimmer sind schnell weg
Wie es bei BoVita läuft: das Beispiel Brugg
Unsere Häuser sind kuratierte Wohngemeinschaften, ausgerichtet auf junge Berufstätige, Studierende und Expats. In ausgewählten Objekten vermieten wir bewusst gemischt und auch an Firmen für ihre Mitarbeitenden. Das beste Beispiel ist der Rathausplatz 6 in Brugg: 19 frisch renovierte Einheiten, 17 möblierte Zimmer, ein Studio und eine 3.5-Zimmer-Wohnung, bezugsbereit ab September 2026, wenige Gehminuten vom Bahnhof Brugg. Zimmer ab CHF 720 all-in, bei grossen Zimmern mit Doppelbelegung für Teams, die Wohnung für bis zu drei Personen.
Für Firmen heisst das konkret: eine Anfrage, ein Ansprechpartner, digitale Verträge, und Ihr Team wohnt. Wir übernehmen Betreuung, Reinigungsorganisation der Gemeinschaftsflächen und die Kommunikation mit den Bewohnenden, auf Wunsch per WhatsApp. Besitzen Sie selbst eine Liegenschaft, die sich als Personalunterkunft eignet: Genau solche Objekte bauen und betreiben wir im Auftrag von Eigentümern.
Häufige Fragen von Firmen
Was kostet eine Mitarbeiterunterkunft in der Schweiz?
Kann unsere Firma direkt als Mieterin auftreten?
Ist eine Doppelbelegung von Zimmern erlaubt und sinnvoll?
Was gilt bei entsandten Mitarbeitenden aus dem Ausland?
Wie schnell sind Zimmer verfügbar?
Müssen sich Mitarbeitende am Wohnort anmelden?
Wie wird die bezahlte Unterkunft im Lohnausweis behandelt?
Über BoVita
BoVita ist eine Liegenschaftsverwaltung aus der Schweiz mit einer seltenen Spezialisierung auf möblierte Zimmer, WG und Co-Living. Wir übernehmen die komplette Bewirtschaftung von Liegenschaften, vom Mietzinsinkasso über die Nebenkostenabrechnung bis zum Mieterwechsel, und bringen dort zusätzlich Tiefe mit, wo klassische Verwaltungen an Grenzen stossen. Dieser Ratgeber bündelt unser Praxiswissen für Eigentümer und Verwaltungen.
Quellen
Diese Übersicht stützt sich auf die folgenden Quellen und gesetzlichen Grundlagen. Alle Angaben ohne Gewähr.
- 1.Fedlex, Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Art. 3 Unterkunft (EntsG, SR 823.20)
- 2.SECO, Entsendung: Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz
- 3.Merkblatt N2/2007 der Steuerbehörden, Naturalbezüge von Unselbständigerwerbenden (Ansätze Verpflegung und Unterkunft)
- 4.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Kündigung möblierter Sachen (Art. 266e OR)
- 5.Fedlex, Schweizerisches Obligationenrecht, Sicherheitsleistung (Art. 257e OR)
- 6.Bundesamt für Statistik BFS, Leerwohnungsziffer (1,0 Prozent am 1.6.2025)
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