Untermiete Schweiz. Anfrage an die Verwaltung und worauf zu achten ist
Du willst deine Wohnung temporär untervermieten (Auslandsaufenthalt, Sabbatical, Praktikum) und weisst nicht, ob die Verwaltung das überhaupt erlauben muss.
Kurz gesagt
In der Schweiz ist Untermiete grundsätzlich erlaubt, die Verwaltung muss zustimmen und darf eine Untermiete nicht beliebig ablehnen. Häufig genannte Ablehnungsgründe sind: untragbarer Untermietzins, untragbarer Untermieter oder wesentliche Nachteile für den Vermieter. Im Einzelfall können rechtliche Details entscheidend sein. Die Zustimmung sollte schriftlich eingeholt werden, mit konkreten Angaben zu Mietpreis, Dauer und Person des Untermieters.
Für wen?
- · Mieter:innen
- · WG-Bewohner:innen
- · Untermieter:innen
Wann brauchst du das?
Bei temporärem Auslandsaufenthalt, Sabbatical, längerem Spitalaufenthalt oder wenn du in einer grossen Wohnung ein Zimmer untervermieten willst.
Was solltest du jetzt tun?
Schritt 1: Untermieter-Kandidat finden (Bewerbungsunterlagen einholen).
Schritt 2: Untermietpreis festlegen (nicht höher als die anteilige eigene Miete + Nebenkosten).
Schritt 3: Schriftliche Anfrage an Verwaltung mit allen Angaben.
Schritt 4: Auf Zustimmung warten (Verwaltung muss zeitnah antworten).
Schritt 5: Untermietvertrag mit dem Untermieter abschliessen (schriftlich).
Schritt 6: Übergabe-Protokoll mit Untermieter erstellen.
Schritt 7: Während der Untermiete: regelmässiger Kontakt, du bleibst Hauptmieter und damit haftbar.
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Passende nächste Schritte
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Häufige Fehler
- Untervermieten ohne Zustimmung der Verwaltung, kann formell heikel werden.
- Untermietpreis deutlich über der eigenen Miete kann als unzulässig hoher Untermietpreis gelten, Zustimmung kann zurückgezogen werden.
- Kein schriftlicher Untermietvertrag, bei Streit kein Beweis.
- Übergabe-Protokoll vergessen. Schäden des Untermieters bleiben unklar zugeordnet.
- Versicherung nicht informiert. Hausrat-Police kann bei Schaden nicht greifen.
Aus offizieller Schweizer Quelle
„Der Mieter kann die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Mieter die Bedingungen nicht bekanntgibt, wenn diese im Vergleich zum Hauptvertrag missbräuchlich sind oder wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen."
Häufige Fragen
Externe Quellen zur rechtlichen Vertiefung
Diese Quellen verlinken wir als Referenz. Wir kopieren keine Inhalte. Alles auf dieser Seite ist eigenständig formuliert.
- Obligationenrecht (OR), Miete Art. 253-274g, Verbindliche Rechtsgrundlage des Mietverhältnisses in der Schweiz.
- Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz, Beratung und Merkblätter rund ums Mietrecht aus Mietersicht.
- HEV Schweiz (Hauseigentümerverband), Vertrags- und Mietrecht aus Sicht der Vermieterseite.
- BWO, Mietrecht, Amtliche Übersicht zu Rechten und Pflichten im Mietverhältnis.
- BWO, Schlichtungsbehörden Miete, Zuständige Stellen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht.
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Diese Inhalte dienen der praktischen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für verbindliche rechtliche Auskünfte wende dich bitte an eine qualifizierte Fachstelle, eine Schlichtungsbehörde oder den Mieterinnen- und Mieterverband.