Kündigung anfechten oder erstrecken
Die 30-Tage-Frist ganz oben, dann Formfehler prüfen, Begründung verlangen und fristgerecht bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Mit Musterbrief und Gesuchsvorlage.
Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.
Für wen ist das Dokument geeignet?
Für Mietende, die eine Kündigung erhalten haben und wissen wollen, ob sie sie anfechten können, und für alle, die stattdessen Zeit brauchen.
Das steckt drin
- Die 30-Tage-Frist ab Empfang, mit Feld zum sofortigen Eintragen ganz oben
- Fünf Formfehler-Prüfungen, die schneller gehen als die Frage nach Treu und Glauben
- Musterbrief, mit dem du die Begründung verlangst (Art. 271 Abs. 2 OR)
- Die sechs Anfechtungsgründe aus Art. 271a Abs. 1 OR, jeder einzeln erklärt
- Die Ausnahmen aus Absatz 3, die fast jeder Ratgeber weglässt
- Vorlage für das Schlichtungsgesuch, mit Rechtsbegehren und Aufbau
So füllst du es aus
- 1Trag ganz oben das Empfangsdatum ein und rechne die 30 Tage aus, bevor du weiterliest.
- 2Sende den Musterbrief für die Begründung sofort, die Frist läuft unabhängig davon weiter.
- 3Geh Teil 3 durch und halte fest, welcher Buchstabe auf deinen Fall passt.
- 4Reiche das Schlichtungsgesuch INNERHALB der 30 Tage ein, auch wenn noch keine Begründung vorliegt.
- 5Dokumentiere deine Wohnungssuche ab dem ersten Tag, sie ist bei der Erstreckung das stärkste Argument.
Häufige Fragen
Für Mietende in der Schweiz, die eine Kündigung erhalten haben: sowohl für die Anfechtung als auch für die Erstreckung, wenn die Kündigung gültig ist, du aber Zeit brauchst.
30 Tage ab EMPFANG der Kündigung, nicht ab dem Datum, auf das gekündigt wurde (Art. 273 Abs. 1 OR). Diese Frist ist die wichtigste Zahl im ganzen Verfahren: wer sie verpasst, verliert die Anfechtung unabhängig davon, wie gut die Gründe waren.
Nicht von sich aus, aber auf Verlangen schon (Art. 271 Abs. 2 OR). Deshalb ist der erste Schritt der Musterbrief in Teil 2. Bleibt die Begründung aus oder wirkt sie vorgeschoben, ist das ein Anhaltspunkt für die Anfechtung. Ungültig wird die Kündigung dadurch aber nicht von selbst.
So pauschal nicht. Die Sperre aus Art. 271a Abs. 1 Bst. e OR gilt NICHT bei dringendem Eigenbedarf, Zahlungsrückstand, schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht, Veräusserung, wichtigen Gründen oder Konkurs (Abs. 3). Wer sich darauf verlässt, ohne die Ausnahmen zu kennen, verlässt sich auf etwas, das im eigenen Fall vielleicht gar nicht gilt.
Das Schlichtungsverfahren ist in Miet- und Pachtsachen kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Du brauchst weder Anwältin noch Anwalt, und die Behörde berät auch.
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