Mängel melden und Miete herabsetzen
Vier Musterbriefe von der Mängelrüge bis zur Hinterlegung, und bei jedem Schritt steht, was passiert, wenn du ihn auslässt. Mit der Reihenfolge, an der es in der Praxis scheitert.
Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.
Für wen ist das Dokument geeignet?
Für Mietende mit einem Mangel in der Wohnung: Schimmel, Lärm, defekte Heizung, undichte Fenster. Auch dann, wenn schon mehrmals nichts passiert ist.
Das steckt drin
- Musterbrief Mängelrüge, der belegt, ab wann die Herabsetzung läuft
- Musterbrief Fristansetzung mit der gesetzlich nötigen Androhung der Hinterlegung
- Musterbrief Ankündigung der Hinterlegung an die Vermieterschaft
- Die Hinterlegung als sechs feste Schritte, weil ein ausgelassener Schritt Zahlungsverzug bedeutet
- Erfassungsbogen für den Mangel mit Fotos, Messwerten und Lärmprotokoll
So füllst du es aus
- 1Öffne die Datei in Word, Pages oder Google Docs und ersetze alle Felder in eckigen Klammern.
- 2Halte den Mangel zuerst fest: Fotos mit Datum, bei Lärm ein Protokoll über mehrere Tage.
- 3Sende die Mängelrüge per Einschreiben, auch wenn du den Mangel schon mündlich gemeldet hast.
- 4Erst wenn die Frist unbenützt abgelaufen ist, kommt die Hinterlegung, und nur in ihrer Reihenfolge.
- 5Nach der ersten Einzahlung: innert 30 Tagen ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde einreichen.
Häufige Fragen
Für Mietende in der Schweiz mit einem Mangel, der die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt: Schimmel, anhaltender Lärm, ausgefallene Heizung, undichte Fenster. Es funktioniert für Wohnungen, Zimmer und WG-Zimmer.
Nein, und das ist der teuerste Irrtum zum Thema. Die Miete einfach nicht oder nur teilweise zu zahlen ist Zahlungsverzug, und darauf kann die Vermieterschaft nach einer Mahnung mit 30 Tagen Frist kündigen. Der legale Weg heisst Hinterlegung: du zahlst die volle Miete, aber an die kantonale Stelle statt an die Vermieterschaft. Damit gilt sie als bezahlt.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft vom Mangel erfahren hat, bis er behoben ist (Art. 259d OR). Nicht ab einem Entscheid und nicht ab dem Tag, an dem du zur Schlichtungsbehörde gehst. Genau deshalb ist die schriftliche Mängelrüge mit Datum der wichtigste Schritt.
Dann verlierst du das Geld. Hinterlegte Mietzinse fallen der Vermieterschaft zu, wenn du deine Ansprüche nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend machst (Art. 259h Abs. 1 OR). Der Mangel ist dann immer noch da, und das Geld ist weg.
Nein. Hinterlegt werden dürfen nur künftig fällig werdende Mietzinse (Art. 259g Abs. 1 OR). Was du schon schuldest, bleibt geschuldet.
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