Betreibungsregisterauszug: bestellen und verstehen

Was drinsteht, was er kosten darf, wie du ihn bestellst und was zu tun ist, wenn ein Eintrag auftaucht. Mit Musterbrief für die Nichtbekanntgabe einer unberechtigten Betreibung.

Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.

Für wen ist das Dokument geeignet?

Für alle, die sich in der Schweiz auf eine Wohnung bewerben und einen Betreibungsregisterauszug brauchen, und für alle, die einen Eintrag darin haben.

Das steckt drin

  • Die Gebühren aus der Verordnung: 17 Franken pauschal, 18 bei Zustellung, 22 eingeschrieben
  • Checkliste für die Bestellung, inklusive früherer Wohnsitze der letzten fünf Jahre
  • Jeder Eintragstyp erklärt, von der Betreibung bis zum Verlustschein
  • Musterbrief für das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Rechtsvorschlag
  • Was die Vermieterschaft sehen darf und was du selbst offenlegen solltest

So füllst du es aus

  1. 1Lies Teil 1, bevor du bestellst: dort steht, was der Auszug überhaupt zeigt.
  2. 2Halte für die Bestellung alle Adressen der letzten fünf Jahre bereit, sonst fehlt ein Auszug.
  3. 3Prüfe den erhaltenen Auszug gegen Teil 3, Eintrag für Eintrag.
  4. 4Nur bei einem unberechtigten Eintrag: Musterbrief in Teil 4 an das Betreibungsamt.
  5. 5Frag beim Amt nach der geltenden Frist, bevor du das Gesuch stellst.

Häufige Fragen

Für alle, die sich in der Schweiz auf eine Wohnung oder ein Zimmer bewerben, und besonders für alle, die einen Eintrag im Auszug haben und nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen.

17 Franken pauschal, 18 Franken bei Zustellung per Post oder elektronisch und 22 Franken bei eingeschriebener Post. Diese Beträge sind in Art. 12a der Gebührenverordnung zum SchKG bundesrechtlich abschliessend festgelegt. Höhere Beträge sind nicht vorgesehen.

Bei einer konkreten Bewerbung ja. Einsicht nehmen darf, wer ein Interesse glaubhaft macht, und bei einem bevorstehenden Vertragsabschluss gilt dieses Interesse als glaubhaft gemacht (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Eine Kopie genügt, das Original musst du nicht aus der Hand geben.

Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Der Eintrag bleibt also im Register, wird aber Dritten nicht mehr gezeigt. Ein Umzug ändert daran nichts: das Register wird beim Wegzug an das neue Amt gemeldet.

Hast du Rechtsvorschlag erhoben und hat die Gläubigerseite danach kein Verfahren zur Beseitigung eingeleitet, kannst du beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Der Musterbrief dafür steht in Teil 4.

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