Quellensteuer-Quickcheck-Pack

Zahlst du zu viel Quellensteuer? 10-Punkte-Quickcheck, Tarif-Code-Tabelle, 11-Schritte-Berechnungshilfe und der fertige Antrag an deine kantonale Steuerverwaltung.

Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.

Für wen ist das Dokument geeignet?

Für quellenbesteuerte Angestellte (B- und L-Bewilligung), die prüfen wollen, ob Tarifcode und Abzüge stimmen, und zu viel Gezahltes zurückholen wollen.

Das steckt drin

  • 10-Punkte-Quickcheck: lohnt sich der Antrag bei dir?
  • Tarif-Code-Teil (A/B/C/H) mit den häufigen Ursachen für zu hohe Abzüge
  • 11-Schritte-Berechnungshilfe
  • Fertige Vorlage 'Antrag auf Neuveranlagung' für deine kantonale Steuerverwaltung
  • NOV erklärt: ab CHF 120'000 Pflicht, darunter auf Antrag

So füllst du es aus

  1. 1Fahre zuerst den 10-Punkte-Quickcheck; er zeigt, ob sich der Antrag für dich rechnet.
  2. 2Prüfe deinen Tarifcode auf der Lohnabrechnung gegen die Tabelle im Pack.
  3. 3Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung deines Wohnkantons sein; plane den Versand entsprechend.

Häufige Fragen

Für quellenbesteuerte Angestellte, typischerweise mit B- oder L-Bewilligung, deren Steuer direkt vom Lohn abgezogen wird und die prüfen wollen, ob Tarifcode und Abzüge stimmen.

Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung deines Wohnkantons eingehen; die Vorlage im Pack ist genau dafür gebaut.

Ja, ab CHF 120'000 Bruttolohn ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung Pflicht; darunter kannst du sie freiwillig beantragen, wenn sich das für dich lohnt. Der Quickcheck klärt das.

An die kantonale Steuerverwaltung deines Wohnkantons; die Vorlage im Pack lässt du nur noch mit deinen Daten und deinem Kanton vervollständigen.

Ja, gratis per E-Mail.

Wenn die Vorlage allein nicht reicht

Worauf dieses Dokument beruht

Jede Norm ist am Wortlaut der konsolidierten Fassung geprüft. Die Links führen direkt zum Gesetzestext beim Bund.

  • DBG Art. 33 · Allgemeine Abzuege

    Krankenkassenpraemien sind NICHT in effektiver Hoehe abziehbar. Es gibt nur den Versicherungsabzug, der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Sparzinsen gemeinsam abdeckt: beim Bund 1800 Franken fuer Alleinstehende, 3700 fuer Ehepaare, plus 700 je Kind. Da der Quellensteuertarif diese Pauschale bereits enthaelt, fuehrt eine hohe Praemie fuer sich allein zu KEINER Rueckerstattung. Der Weiterbildungsabzug betraegt seit dem Steuerjahr 2025 hoechstens 13 000 Franken.

    DBG Art. 33 Abs. 1 Bst. g und j sowie Abs. 1bis, SR 642.11 · Stand 01.01.2026

  • DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. a · Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstaette

    Der Abzug fuer die notwendigen Kosten des Arbeitswegs betraegt bei der direkten Bundessteuer hoechstens 3300 Franken pro Jahr, seit dem Steuerjahr 2025. Kantonal gelten abweichende Maxima.

    DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. a, SR 642.11 · Stand 01.01.2026

  • DBG Art. 89a · Nachtraegliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

    Wer quellenbesteuert ist und in der Schweiz Wohnsitz hat, kann bis zum 31. Maerz des Folgejahres eine nachtraegliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die kantonale Entsprechung ist Art. 33b StHG. Einen Art. 99a StHG gibt es nicht, das StHG endet bei Art. 79. Fuer eine reine Verfuegung ueber Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten Art. 137 DBG und Art. 49 Abs. 2 StHG. Der Antrag ist unwiderruflich.

    DBG Art. 89a und Art. 137, SR 642.11 · Stand 01.01.2026

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