Krankenkasse bei Zuzug: das 90-Tage-Kit

Grundversicherung nach dem Zuzug ohne Fehlstart: 90-Tage-Plan, Modellvergleich und fertige Anmelde- und Wechsel-Vorlagen.

Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.

Für wen ist das Dokument geeignet?

Für Neuzugezogene, die versicherungspflichtig werden, und für alle, die Modelle und Prämien einmal sauber vergleichen wollen.

Das steckt drin

  • KVG-Grundlagen einfach erklärt
  • 90-Tage-Plan Woche für Woche ab Zuzug
  • Modellvergleich: Standard, Hausarzt, HMO, Telmed, Apotheke
  • Fertige Anmeldungs-Vorlage mit Stammdaten-Tabelle
  • Kassenwechsel-Vorlage (Frist 30. November) und Sonderfälle (Studierende, Grenzgang, S1, Familiennachzug) plus Prämienverbilligung IPV

So füllst du es aus

  1. 1Starte den 90-Tage-Plan in der Zuzugswoche; die Versicherungspflicht beginnt rückwirkend ab Zuzug.
  2. 2Wähle über den Modellvergleich zuerst das Modell, dann die Kasse.
  3. 3Fülle die Stammdaten-Tabelle einmal aus; sie speist Anmeldung und späteren Wechsel.

Häufige Fragen

Für Neuzugezogene mit Versicherungspflicht und für Haushalte, die Modell oder Kasse wechseln wollen; die Sonderfälle (Studierende, Grenzgang, S1, Familiennachzug) sind eigens erklärt.

Die Grundversicherung muss innert 3 Monaten ab Zuzug abgeschlossen werden und gilt rückwirkend ab Einreise; genau darauf ist der 90-Tage-Plan getaktet.

Ordentlich per Jahresende mit Kündigung bis 30. November; die beigelegte Wechsel-Vorlage ist auf diese Frist gebaut.

Je nach Kanton und Einkommen übernimmt der Kanton einen Teil der Prämie; das Kit erklärt, wo und wie du den Antrag stellst.

Ja, gratis per E-Mail.

Wenn die Vorlage allein nicht reicht

Worauf dieses Dokument beruht

Jede Norm ist am Wortlaut der konsolidierten Fassung geprüft. Die Links führen direkt zum Gesetzestext beim Bund.

  • KVG Art. 5 · Beginn und Ende der Versicherung

    Bei RECHTZEITIGEM Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz, sie deckt also rueckwirkend. Bei VERSPAETETEM Beitritt beginnt sie erst im Zeitpunkt des Beitritts: Behandlungen aus der Luecke bleiben privat. Bei nicht entschuldbarer Verspaetung kommt ein Praemienzuschlag dazu, nach KVV Art. 8 zwischen 30 und 50 Prozent, erhoben waehrend der doppelten Dauer der Verspaetung.

    KVG Art. 5 Abs. 1 und 2, SR 832.10 · Stand 01.07.2026

  • KVG Art. 7 · Wechsel des Versicherers

    Der Wechsel ist mit dreimonatiger Kuendigungsfrist auf Ende eines Kalendersemesters moeglich. Bei Mitteilung der neuen Praemie geht er mit einmonatiger Frist auf Ende des Monats, der vor der Gueltigkeit der neuen Praemie liegt, in der Praxis also bis zum 30. November fuer den 1. Januar. Wichtig zur Bestaetigung: Nach Abs. 5 muss der NEUE Versicherer dem bisherigen die luekenlose Deckung melden. Die versicherte Person ist dazu nicht verpflichtet, ihre Kuendigung ist auch ohne Beilage gueltig.

    KVG Art. 7 Abs. 1, 2, 5 und 6, SR 832.10 · Stand 01.07.2026

  • KVG Art. 64 · Kostenbeteiligung

    Die Kostenbeteiligung besteht aus der Franchise und 10 Prozent der die Franchise uebersteigenden Kosten. Der jaehrliche Hoechstbetrag von 700 Franken gilt NUR fuer diesen Selbstbehalt, nicht fuer die Summe aus Franchise und Selbstbehalt, fuer Kinder sind es 350 Franken. Fuer Kinder wird ueberhaupt keine ordentliche Franchise erhoben. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 56 Tage nach der Geburt entfaellt jede Kostenbeteiligung, auch fuer allgemeine Krankheitsleistungen.

    KVG Art. 64 Abs. 2, 4 und 7 Bst. b, SR 832.10 · Stand 01.07.2026

  • KVV Art. 100 Abs. 2 · Wechsel in ein Modell mit eingeschraenkter Wahl

    Der Wechsel von einer Versicherung ohne eingeschraenkte Wahl der Leistungserbringer in eine mit eingeschraenkter Wahl, also in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, ist JEDERZEIT moeglich. An den Jahresbeginn gebunden ist nur die Wahl einer HOEHEREN Franchise (KVV Art. 94 Abs. 1).

    KVV Art. 100 Abs. 2, SR 832.102 · Stand 01.08.2026

  • KVV Art. 91 Abs. 3 · Abstufung der Praemien nach Altersgruppen

    Die Abstufung nach Altersgruppen erfolgt aufgrund der GEBURTSJAHRE. Die Praemienkategorie wechselt deshalb am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person 19 oder 26 wird, nicht am Geburtstag.

    KVV Art. 91 Abs. 3 zu KVG Art. 61 Abs. 3, SR 832.102 · Stand 01.08.2026

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