Erste 30 Tage Schweiz: das Start-Pack
Die ersten vier Wochen als Tag-für-Tag-Plan: Anmeldung, Krankenkasse, Bank, Strom, Steuern, plus sechs fertige Nachrichten für die wichtigsten Anläufe.
Geprüft am 21.08.2026 von Jens Herbst, BoVitaWir halten jedes Dokument aktuell und prüfen es regelmässig gegen die Quellen.
Für wen ist das Dokument geeignet?
Für Neuzugezogene, die alle Pflichten der ersten 30 Tage in der richtigen Reihenfolge abarbeiten wollen, ohne etwas zu verpassen.
Das steckt drin
- Tag-für-Tag-Plan über 4 Wochen (Anmeldung, Krankenkasse, Bank, Strom, Steuern)
- Termin-Vorbereitungs-Checkliste fürs Einwohneramt
- 6 Copy-Paste-Nachrichten: Krankenkasse, Strom, Internet, Mietkautionskonto, Säule 3a, Quellensteuer-Korrektur
- Scam-Mini-Checkliste für die ersten Wochen
So füllst du es aus
- 1Starte den Plan am Tag deiner Ankunft; die Wochen zählen ab diesem Tag.
- 2Die Anmeldung beim Einwohneramt hat Vorrang (14-Tage-Frist); Woche 1 ist darauf gebaut.
- 3Nutze die sechs Nachrichten wörtlich; sie sind auf Schweizer Anbieter zugeschnitten.
Häufige Fragen
Für alle, die neu in der Schweiz ankommen, ob zum Arbeiten, Studieren oder mit Familie; der Plan sortiert die Pflichten der ersten 30 Tage in die richtige Reihenfolge.
Die Anmeldung beim Einwohneramt innert 14 Tagen; danach folgen Krankenkasse, Konto und die Verträge. Genau in dieser Reihenfolge ist der Plan getaktet.
Für die Anläufe, die sonst Zeit fressen: Krankenkasse, Strom, Internet, Mietkautionskonto, Säule 3a und die Quellensteuer-Korrektur; du kopierst sie und setzt nur deine Daten ein.
Das Start-Pack ist die Übersicht; für die Tiefe verlinken wir je Woche die passenden Kits (Anmeldung, Krankenkasse, Konto, Quellensteuer) hier in der Bibliothek.
Ja, gratis per E-Mail.
Wenn die Vorlage allein nicht reicht
Worauf dieses Dokument beruht
Jede Norm ist am Wortlaut der konsolidierten Fassung geprüft. Die Links führen direkt zum Gesetzestext beim Bund.
- RTVG Art. 69b · Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe
Von der Abgabe befreit werden auf GESUCH Personen, die jaehrliche Ergaenzungsleistungen zur AHV oder IV beziehen. Die Befreiung wirkt rueckwirkend auf den Beginn des Bezugs, laengstens aber fuenf Jahre vor Eingang des Gesuchs. Zweiter Befreiungsgrund nach RTVV Art. 61 Abs. 4: taubblinde Personen, sofern niemand sonst im Haushalt abgabepflichtig ist. Ein Gesuch ist noetig, von selbst passiert nichts. Kollektivhaushalte wie Heime sind nicht befreit, sie zahlen einen eigenen Betrag.
RTVG Art. 69b Abs. 1 Bst. a, SR 784.40 · Stand 01.01.2024
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