
Kinderzulagen Schweiz 2026: Selbstständige & Expats, Anspruch & Antrag

Jens Herbst
Geschäftsführer BoVita
Lesezeit
12 min
Veröffentlicht
22. Mai 2026
Aktualisiert
15. Juni 2026
Qualität
Geprüft
Auch Selbstständige und Expats haben in der Schweiz fast immer Anspruch auf Familienzulagen, pro Kind ab ca. 215 CHF/Monat, in vielen Kantonen mehr. Zuständig ist die Familienausgleichskasse (FAK) deines Wohn- oder Tätigkeitskantons bzw. deine Branchen-FAK. Bei Kindern in einem EU/EFTA-Staat regelt die Koordinationsverordnung 883/2004 die Zuständigkeit; Kinder in Drittstaaten haben keinen Anspruch. Anträge können bis 5 Jahre rückwirkend gestellt werden, viele Familien verlieren Geld, weil sie das nicht wissen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 01Selbstständige haben denselben Anspruch wie Angestellte, sie zahlen aber die FAK-Beiträge auf ihr eigenes Einkommen selbst.
- 02Mindestbeträge 2026: 215 CHF/Monat Kinderzulage, 268 CHF/Monat Ausbildungszulage. Viele Kantone (ZG, GE, JU, VS, FR) zahlen deutlich mehr.
- 03Zuständig ist die FAK am Wohnort oder am Sitz der Erwerbstätigkeit, bei Selbstständigen entscheidet der Sitz der Firma.
- 04Kinder in der EU/EFTA: Anspruch über bilaterale Abkommen möglich, aber die Schweiz ist oft nur sekundär zuständig (Differenzzahlung).
- 05Bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragen möglich, das ist gesetzlich verankert und wird zu selten genutzt.
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Wer hat Anspruch, Selbstständige, Angestellte, Nichterwerbstätige, Expats
Kinderzulagen sind in der Schweiz keine Spezialleistung für Angestellte mit Schweizer Pass, sie stehen praktisch allen offen, die hier leben oder arbeiten. Trotzdem verzichten jedes Jahr tausende Familien auf Geld, das ihnen zusteht. Der häufigste Grund: Sie wissen nicht, dass sie Anspruch haben, oder denken, der Aufwand lohne sich nicht. Hier siehst du, wer wirklich anspruchsberechtigt ist, und wer nicht.
Angestellte mit Wohnsitz in der Schweiz
Der klassische Fall. Sobald du in der Schweiz angestellt bist und mindestens 597 CHF pro Monat bzw. 7'170 CHF pro Jahr verdienst, hast du Anspruch auf Familienzulagen für deine Kinder. Der Arbeitgeber meldet dich bei seiner Familienausgleichskasse (FAK) an, du füllst das Antragsformular aus und reichst die Geburtsurkunde deines Kindes ein. Die Zulage wird in der Regel direkt auf deinen Lohn aufgeschlagen, du siehst sie als separate Position auf der Lohnabrechnung.
Selbstständigerwerbende, seit 2013 voll dabei
Bis Ende 2012 hatten Selbstständige in vielen Kantonen keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Mit der Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) per 1. Januar 2013 wurden sie schweizweit den Angestellten gleichgestellt. Heute gilt: Auch wer ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Praxis betreibt, hat Anspruch auf dieselben Beträge.
Der Unterschied: Du musst dich aktiv bei einer Familienausgleichskasse anmelden, das passiert nicht automatisch über die AHV. Und du zahlst die FAK-Beiträge auf dein AHV-pflichtiges Einkommen selbst (je nach Kanton 1.4 bis 3.5 %, gedeckelt bei einem Jahreseinkommen von 148'200 CHF). Im Klartext: Bei einem AHV-pflichtigen Gewinn von 100'000 CHF kostet dich die Mitgliedschaft je nach Kanton ca. 1'400 bis 3'500 CHF pro Jahr, das holst du mit zwei Kindern (à 215 CHF/Monat = 5'160 CHF/Jahr) in jedem Fall deutlich heraus.
Nichterwerbstätige Eltern
Auch wenn du nicht erwerbstätig bist, z. B. als Hausfrau/-mann, in Ausbildung oder vorübergehend ohne Job, kannst du Anspruch haben. Voraussetzung: Dein steuerbares Einkommen liegt unter 44'775 CHF pro Jahr (Stand 2026, Wert wird periodisch angepasst), und du beziehst keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Zuständig ist hier die kantonale Familienausgleichskasse deines Wohnsitzes. Wichtig: Wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist, hat dessen Anspruch in der Regel Priorität, auch das siehst du im Detail in Sektion 3.
Expats mit B-, L- oder C-Bewilligung
Der Anspruch hängt nicht vom Aufenthaltstitel ab. Ob du mit einer L-Bewilligung (Kurzaufenthalter), B-Bewilligung (Aufenthalter), C-Bewilligung (Niedergelassener) oder gar mit dem Schweizer Pass hier bist, entscheidend ist nur, ob du in der Schweiz wohnst oder arbeitest. Auch Grenzgänger mit G-Bewilligung haben Anspruch, sofern sie hier erwerbstätig sind.
Wichtig für Expats: Lebt dein Kind nicht in der Schweiz, wird es komplizierter. In einem EU- oder EFTA-Staat gilt die Koordinationsverordnung 883/2004, du kannst Anspruch haben, aber meist nur als Differenzzahlung, wenn der andere Elternteil im Wohnland des Kindes arbeitet. Lebt dein Kind in einem Drittstaat (USA, UK seit Brexit, Türkei, asiatische Länder, Lateinamerika), gibt es nach Art. 4 FamZG keinen Anspruch, auch dann nicht, wenn du selbst Schweizer Bürger bist. Die Details findest du in Sektion 5.
Wer keinen Anspruch hat
- Personen, deren Erwerbseinkommen unter 597 CHF/Monat liegt (Geringfügigkeitsgrenze).
- Eltern, deren Kinder ausschliesslich in einem Drittstaat (Nicht-EU/EFTA) wohnen.
- Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (in diesem Fall sind die Kinder bereits in den EL berücksichtigt).
- Erwerbstätige im Ausland, die nur kurzfristig in die Schweiz entsandt sind (Bilaterale-Sonderregeln können greifen, hier lohnt sich eine Einzelfallprüfung).
Stille Falle: Wenn beide Eltern Anspruch haben
Wenn du und dein Partner beide arbeiten und beide grundsätzlich Anspruch hätten, gibt es nur eine Kinderzulage pro Kind, nicht doppelt. Welcher Elternteil sie bezieht, regelt eine gesetzliche Reihenfolge: erstrangig der erwerbstätige Elternteil, dann der mit dem Hauptsorgerecht, dann der im Wohnkanton des Kindes erwerbstätige, dann der mit dem höheren Einkommen. In der Praxis lohnt es sich oft, die Zulage über den Elternteil in einem höher zahlenden Kanton zu beziehen, bei einem Wohnkanton-Wechsel solltet ihr das aktiv prüfen.
02
Wie viel Geld es pro Monat gibt, Mindestbeträge & kantonale Unterschiede
Die kantonalen Unterschiede bei Kinderzulagen sind grösser, als die meisten denken. Wer in Zug wohnt, bekommt für dasselbe Kind 63 % mehr Geld als jemand in Aargau oder St. Gallen. Hier siehst du die offiziellen Mindestbeträge des Bundes, und welche Kantone deutlich draufpacken.
Bundesweite Mindestbeträge (Stand 2026)
Das Familienzulagengesetz schreibt seit der Erhöhung per 1. Januar 2024 folgende Mindestbeträge vor:
- Kinderzulage: 215 CHF pro Kind und Monat (für Kinder bis Ende des Monats, in dem das 16. Altersjahr erreicht wird; bei Erwerbsunfähigkeit bis 20 Jahre).
- Ausbildungszulage: 268 CHF pro Kind und Monat (ab dem Monat nach dem 15. Geburtstag, sofern das Kind in Erstausbildung steht, längstens bis zum 25. Geburtstag).
Diese Beträge gelten als bundesweites Minimum, kein Kanton darf weniger zahlen. Aber: Viele zahlen deutlich mehr.
Überblick: Kantonale Ansätze 2026 (Auswahl)
| Kanton | Kinderzulage / Monat | Ausbildungszulage / Monat | Geburtszulage (einmalig) | |
|---|---|---|---|---|
| Zug (ZG) | 350 CHF | 425 CHF | , | |
| Genf (GE) | 311 CHF | 415 CHF | 2'073 CHF | |
| Jura (JU) | 275 CHF | 325 CHF | 1'500 CHF | |
| Wallis (VS) | 311 CHF | 415 CHF | 2'000 CHF | |
| Freiburg (FR) | 265 CHF | 325 CHF | 1'500 CHF | |
| Waadt (VD) | 320 CHF | 440 CHF | 1'700 CHF | |
| Neuenburg (NE) | 240 CHF | 290 CHF | 1'500 CHF | |
| Schaffhausen (SH) | 230 CHF | 290 CHF | , | |
| Luzern (LU) | 220 CHF | 270 CHF | , | |
| St. Gallen (SG) | 230 CHF | 290 CHF | , | |
| Aargau (AG) | 230 CHF | 290 CHF | , | |
| Zürich (ZH) | 215 CHF | 268 CHF | , | |
| Bern (BE) | 230 CHF | 290 CHF | , | |
| Basel-Stadt (BS) | 275 CHF | 325 CHF | , | |
| Tessin (TI) | 215 CHF | 268 CHF | , |
> Die exakten und tagesaktuellen Ansätze publiziert das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in der „Tabelle der Ansätze". Geburts- und Adoptionszulagen sind freiwillige Kantonsleistungen, nicht alle Kantone führen sie.
Geburts- und Adoptionszulagen, der vergessene Bonus
13 Kantone (vor allem in der Westschweiz und im Wallis) zahlen zusätzlich eine einmalige Geburts- oder Adoptionszulage. Beispiele 2026: Genf 2'073 CHF, Wallis 2'000 CHF, Waadt 1'700 CHF, Freiburg, Jura und Neuenburg je rund 1'500 CHF. Für viele junge Familien ist das die teuerste „verpasste" Leistung, denn sie wird nur auf Antrag ausbezahlt und ist nicht automatisch Teil der monatlichen Kinderzulage.
Konkrete Beispielrechnungen
Damit das Ganze greifbar wird, drei Rechenbeispiele für eine Familie mit zwei Kindern (3 und 9 Jahre alt):
Beispiel 1, Familie in Aarau (AG):
- 2 Kinder × 230 CHF/Monat = 460 CHF/Monat
- 5'520 CHF pro Jahr
- Über 16 Jahre Bezugsdauer (vereinfacht, ohne Ausbildungszulage): rund 88'320 CHF
Beispiel 2, Familie in St. Gallen (SG):
- 2 Kinder × 230 CHF/Monat = 460 CHF/Monat
- 5'520 CHF pro Jahr
- Identisch zu Aargau
Beispiel 3, Familie in Zug (ZG):
- 2 Kinder × 350 CHF/Monat = 700 CHF/Monat
- 8'400 CHF pro Jahr
- Über 16 Jahre: rund 134'400 CHF, also 46'080 CHF mehr als in Aargau oder St. Gallen.
Ab 16 Jahren: Wechsel zur Ausbildungszulage
Sobald dein Kind das 16. Altersjahr vollendet und nachweislich in Ausbildung steht (Berufslehre, Gymnasium, Studium, Praktikum mit Ausbildungscharakter), wird die Kinderzulage automatisch zur Ausbildungszulage. Wichtig: Der Wechsel passiert nicht automatisch bei deiner FAK, du musst eine Ausbildungsbestätigung einreichen. Vergisst du das, wird im Monat nach dem 16. Geburtstag schlicht keine Zulage mehr ausbezahlt.
Die Ausbildungszulage gilt bis längstens zum 25. Geburtstag des Kindes und nur bei Erstausbildung. Bachelor-Studium und anschliessender Master gelten zusammen meist noch als Erstausbildung; ein Zweitstudium oder eine berufliche Umorientierung in der Regel nicht.
Mehrkindzuschläge in einzelnen Kantonen
Wenig bekannt: Im Wallis, in Genf und in einigen weiteren Kantonen gibt es ab dem dritten Kind zusätzliche Beträge, z. B. im Wallis 380 CHF/Monat für jedes Kind ab dem dritten. Wenn ihr drei oder mehr Kinder habt, lohnt sich der Blick in die kantonale Ansatztabelle besonders.
Wichtig: Alle Beträge gelten unabhängig davon, ob du Angestellter, Selbstständiger oder Nichterwerbstätiger bist. Es gibt keine reduzierten Sätze für Selbstständige, du bekommst genau dasselbe Geld wie ein Angestellter im selben Kanton.
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Welche Familienausgleichskasse zuständig ist, Wohnort, Sitz, Branche
Die FAK ist nicht zentral organisiert wie die AHV, es gibt in der Schweiz über 75 verschiedene Familienausgleichskassen. Welche für dich zuständig ist, hängt von deinem Status, deinem Wohnort und der Branche deines Arbeitgebers ab. Hier siehst du, wie du die richtige Kasse findest, ohne lange zu telefonieren.
Angestellte: Dein Arbeitgeber entscheidet
Wenn du angestellt bist, brauchst du selbst keine Kasse zu suchen. Dein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einer Familienausgleichskasse anzugehören, und du bist automatisch über diese Kasse versichert. In der Praxis sind das meist:
- die kantonale Familienausgleichskasse des Sitzkantons des Arbeitgebers, oder
- eine Branchen-FAK (z. B. SGV Schweizerischer Gewerbeverband, Spida, Hotela im Gastgewerbe, FAK Bau im Bauhauptgewerbe), oder
- eine Verbands-FAK (z. B. proparis, ausgleichskasse-medisuisse für Ärzte).
Das einzige, was du selbst tun musst: das Antragsformular ausfüllen und die nötigen Dokumente (Geburtsurkunde, ggf. Ausbildungsbestätigung, bei Auslandskindern zusätzliche Nachweise) einreichen. Den Rest erledigt die HR-Abteilung deines Arbeitgebers.
Selbstständige: Du wählst aktiv eine FAK
Als Selbstständigerwerbender musst du dich selbst bei einer FAK anmelden, das ist gesetzlich vorgeschrieben und Teil der AHV-Pflicht. Du hast in den meisten Kantonen die Wahl zwischen:
- Der kantonalen Familienausgleichskasse deines Sitzkantons. Das ist der Standardweg und meist die einfachste Lösung.
- Einer Branchen-FAK, sofern du Mitglied im entsprechenden Branchenverband bist (z. B. SVA-Kassen, FAK Bau, Hotela, Spida).
Achte beim Vergleich auf zwei Punkte: den Beitragssatz (variiert zwischen 1.4 % im Wallis und über 3 % in westlichen Kantonen) und die administrative Qualität (Bearbeitungszeiten, Online-Tools, Auskunftsbereitschaft). Bei tiefem Einkommen lohnt sich oft die Branchen-FAK, weil sie meist tiefere Mindestbeiträge hat.
Praktisch: Wenn du dich bei der kantonalen Ausgleichskasse als Selbstständiger anmeldest, fragt sie dich aktiv, ob du dich auch der kantonalen Familienausgleichskasse anschliessen willst. Sag „Ja", alles andere ist Mehraufwand.
Nichterwerbstätige
Hier ist die Sache einfach: Zuständig ist immer die kantonale Familienausgleichskasse deines Wohnsitzkantons. Du meldest dich direkt dort an. Die Kasse prüft, ob du die Einkommensgrenze einhältst (44'775 CHF/Jahr, Stand 2026) und ob nicht bereits der andere Elternteil Anspruch hat.
Sonderfall: Du bist in einem Kanton selbstständig und wohnst in einem anderen
Das passiert öfter als man denkt, z. B. wenn du in Zürich eine Praxis hast, aber in Aargau wohnst. Grundsatz: Zuständig ist die FAK am Sitz deiner selbstständigen Tätigkeit (also Zürich in diesem Beispiel). Du zahlst dann auch die Zürcher Beitragssätze, kannst aber als Familie potenziell von höheren Zulagen in Zürich nicht profitieren, weil die Höhe der Kinderzulage sich nach dem Kanton des Beziehenden richtet (Wohn- oder Arbeitsort, je nach FAK-Regel). Hier lohnt sich der Einzelfallcheck.
Sonderfall: Du arbeitest gleichzeitig angestellt und selbstständig
Wenn dein Haupteinkommen aus der Anstellung kommt (typisch: 80 % Job + 20 % Nebenerwerb), läuft der Anspruch über die FAK deines Arbeitgebers, die selbstständige Tätigkeit muss separat bei einer FAK gemeldet sein, löst aber keinen zusätzlichen Zulagen-Anspruch aus. Wenn umgekehrt das Hauptgewicht auf der Selbstständigkeit liegt, läuft der Anspruch über deine FAK als Selbstständiger.
Wechsel der FAK
Du kannst deine FAK in der Regel auf den nächsten 31. Dezember kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln (Kündigungsfrist meist 3-6 Monate). Wechselgründe sind in der Praxis: deutlich tiefere Beiträge bei einer Branchen-FAK, bessere Online-Tools, schnellere Bearbeitung. Achtung: Beim Wechsel solltest du sicherstellen, dass laufende Anträge bereits abgeschlossen sind, sonst gibt es Schnittstellen-Verluste.
Wie du die genaue Kasse herausfindest
Drei zuverlässige Wege:
- Über die AHV-Beitragsverfügung deines Sitzkantons, dort steht in der Regel auch die Familienausgleichskasse.
- Über das offizielle FAK-Verzeichnis des Bundes auf bsv.admin.ch (Suche: „Verzeichnis der Familienausgleichskassen").
- Bei der kantonalen Ausgleichskasse anrufen, die wissen es immer und können dir gleich das Anmeldeformular schicken.
Wenn du unsicher bist, hilft dir auch unser kostenloser Anspruchs-Check (siehe Sektion 6), der sagt dir nach 60 Sekunden, welche Kasse für deinen Fall zuständig ist und welche Dokumente du brauchst.
04
Dokumenten-Checkliste, was du wirklich brauchst
Die meisten Anträge auf Kinderzulagen scheitern nicht inhaltlich, sie scheitern an fehlenden Dokumenten. Eine FAK hat keine Möglichkeit, deinen Anspruch ohne Nachweise zu prüfen. Wenn du beim ersten Versuch alles komplett einreichst, bekommst du die erste Auszahlung typisch innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Fehlt etwas, verschiebt sich der Start oft um Monate.
Hier siehst du die vollständige Checkliste für die häufigsten Konstellationen.
Basis-Dokumente, immer nötig
- Antragsformular der zuständigen FAK (gibt es als PDF zum Download auf der Webseite der Kasse oder unter ahv-iv.ch).
- Geburtsurkunde jedes Kindes (Original oder amtlich beglaubigte Kopie; bei ausländischen Urkunden meist mit Apostille bzw. beglaubigter Übersetzung).
- Familienbüchlein oder Familienausweis (bei verheirateten Eltern).
- AHV-Nummer (Versichertennummer) aller Familienmitglieder.
- Aktuelle Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle (nicht älter als 3 Monate; bei Neuzuzügern unverzichtbar).
- Bankverbindung (IBAN) für die Auszahlung.
Zusätzlich für Selbstständige
- AHV-Anmeldebestätigung als Selbstständigerwerbender deiner kantonalen Ausgleichskasse.
- Letzte AHV-Beitragsverfügung oder, wenn noch nicht vorhanden, eine Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens (Mindesteinkommen relevant: 597 CHF/Monat bzw. 7'170 CHF/Jahr).
- Handelsregisterauszug (falls deine Firma eingetragen ist, z. B. als GmbH oder AG, bei Einzelfirmen oft nicht zwingend).
- Anmeldeformular der gewünschten Familienausgleichskasse.
Zusätzlich für unverheiratete Eltern
- Anerkennungserklärung der Vaterschaft (vom Zivilstandsamt; falls nicht vorhanden, muss vorher beim Zivilstandsamt nachgeholt werden).
- Vereinbarung über die elterliche Sorge (gemeinsam oder allein), insbesondere wenn Kindsvater und Kindsmutter nicht zusammen wohnen.
- Bei getrennten Eltern: Nachweis der Hauptbetreuung (wer hat das Kind überwiegend bei sich?).
Zusätzlich für Expats / Personen mit ausländischen Wurzeln
- Aufenthaltsbewilligung (B, C, L oder G, Kopie genügt).
- Bei Geburten im Ausland: internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig, z. B. nach CIEC-Übereinkommen), vermeidet Übersetzungskosten.
- Bei ausländischen Urkunden: Beglaubigung/Apostille und ggf. beglaubigte Übersetzung (Deutsch/Französisch/Italienisch, je nach Kanton).
- Heiratsurkunde, falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde (mit Apostille).
Zusätzlich, wenn das Kind im Ausland lebt
- Lebens- und Wohnsitzbestätigung des Kindes (offizielle Bestätigung der Heimatbehörde, regelmässig zu erneuern, meist jährlich).
- Schul- bzw. Kindergartenbescheinigung des Kindes.
- Nachweis über die Tragung der Unterhaltskosten (z. B. regelmässige Überweisungen, Kontoauszüge der letzten 6 Monate).
- Bei EU/EFTA-Kindern zusätzlich: Formular E411 („Anfrage bezüglich Familienleistungen") oder das neuere SED F002 des Sozialversicherungsträgers im Wohnland des Kindes, bestätigt, ob dort bereits Familienleistungen ausgerichtet werden.
Zusätzlich für Ausbildungszulagen (Kinder ab 16)
- Aktuelle Ausbildungsbestätigung der Schule, Lehrfirma, Fachhochschule oder Universität (mit Beginn und voraussichtlichem Ende der Ausbildung).
- Bei Lehre: Kopie des Lehrvertrags.
- Bei Auslandstudium: zusätzlicher Immatrikulationsnachweis und Bestätigung, dass es sich um Erstausbildung handelt.
- Diese Bestätigungen sind jährlich oder semesterweise neu einzureichen, Kalender setzen!
Praxistipps zur Dokumenten-Beschaffung
- Beginne mit der Geburtsurkunde. Bei Schweizer Geburten bekommst du sie bei jedem Zivilstandsamt, egal, wo das Kind geboren wurde. Online-Bestellung ist in den meisten Kantonen möglich, Lieferung in ca. 5 Arbeitstagen, Kosten meist 30 CHF.
- Wohnsitzbestätigung holst du persönlich oder online bei deiner Wohngemeinde, Kosten ca. 20-30 CHF, dauert oft nur 1-3 Tage.
- Bei ausländischen Dokumenten plane mindestens 4-6 Wochen ein (Apostille, Übersetzung, Versand).
- Scanne alles in PDF-Qualität (mind. 300 dpi, Originale aufbewahren). Viele FAKs akzeptieren PDF-Einreichungen per Webformular oder E-Mail.
Häufige Stolperfallen
- Unterschrift fehlt auf dem Antragsformular, am häufigsten bei Doppelantrag beider Eltern (oft müssen beide unterschreiben).
- AHV-Nummer des Kindes fehlt, bei Neugeborenen wird sie erst nach Anmeldung beim Zivilstandsamt erteilt; ohne sie verzögert sich der Antrag.
- Geburtsurkunde älter als 6 Monate, manche FAKs verlangen ein aktuelles Exemplar, vor allem bei Kindern, die im Ausland leben.
- Bei Selbstständigen: fehlende Bestätigung über die Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.
Wenn dir das alles zu viel Bürokratie ist und du wissen willst, welche dieser Dokumente in deinem konkreten Fall wirklich nötig sind, geht das in 60 Sekunden über unseren kostenlosen Check (siehe nächste Sektion).
05
Rückwirkend beantragen & EU/EFTA-Spezialfälle
Zwei Themen, bei denen besonders viel Geld auf der Strasse liegen bleibt: rückwirkende Anträge und Konstellationen mit Auslandsbezug. Hier siehst du, was rechtlich geht, welche Fallen es gibt und wo sich der Aufwand lohnt.
Rückwirkend beantragen, bis zu 5 Jahre
Artikel 24 des Familienzulagengesetzes (FamZG) regelt klar: Du kannst Kinderzulagen bis zu 5 Jahre rückwirkend beantragen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Zeitraum erfüllt waren. Das bedeutet: Wenn du seit 2021 als Selbstständige arbeitest, aber nie einen Antrag gestellt hast, und ein Kind hast, das damals schon geboren war, kannst du heute (2026) immer noch die volle Nachzahlung für 2021-2026 einfordern.
Rechenbeispiel: Bei 2 Kindern à 230 CHF/Monat (Aargau) und 5 Jahren rückwirkend ergibt das 2 × 230 × 60 = 27'600 CHF Nachzahlung. In höher zahlenden Kantonen entsprechend mehr, in Zug wären es 2 × 350 × 60 = 42'000 CHF.
Wann der rückwirkende Antrag besonders relevant ist:
- Du warst zwischen 2021 und 2026 selbstständig und wusstest nicht, dass du Anspruch hast.
- Du bist als Expat eingewandert und hast nie einen Antrag gestellt, weil dein Arbeitgeber dich nicht darauf hingewiesen hat.
- Du hast den Wechsel von Kinderzulage zu Ausbildungszulage verpasst und seitdem nichts mehr bekommen.
- Du warst nichterwerbstätig und wusstest nicht, dass du auch in diesem Status Anspruch haben kannst.
- Bei Geburtszulagen (z. B. Genf, Wallis): Du hast die einmalige Zulage nie beantragt, sie wird nicht automatisch ausbezahlt.
Was du brauchst:
Für rückwirkende Anträge brauchst du dieselben Dokumente wie für einen normalen Antrag, plus:
- Lückenlose Nachweise über deinen Aufenthalts-/Arbeitsstatus im Rückwirkungs-Zeitraum (z. B. AHV-Beitragsverfügungen aller fraglichen Jahre).
- Bei Kindern im Ausland: Lebensbestätigungen für jedes betroffene Jahr.
- Bei Ausbildungszulage: Ausbildungsbestätigungen rückwirkend.
Achtung: Die Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt rückwärts ab dem Datum, an dem du den Antrag stellst. Pro Monat Verzögerung verlierst du also einen Monat Nachzahlung. Wenn du einen rückwirkenden Anspruch vermutest, sofort handeln.
Kinder in der EU oder EFTA
Hier wird es technisch. Massgebend ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, die zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gilt (über das Personenfreizügigkeitsabkommen). Grundregel:
- Zuständig ist primär der Staat, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, sofern dort ein Elternteil erwerbstätig ist.
- Sekundär zuständig ist der Staat, in dem der andere Elternteil arbeitet.
- Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten arbeiten, zahlt der Staat mit dem Wohnsitz des Kindes vorrangig, der andere Staat (z. B. die Schweiz) zahlt eine Differenzzahlung, wenn dort die Zulagen höher sind.
Beispiel 1: Du arbeitest selbstständig in Aarau, deine Partnerin ist in Italien angestellt, das Kind lebt in Italien. → Italien ist primär zuständig (Wohnort + Erwerbstätigkeit der Mutter). Wenn die italienische Familienleistung tiefer ausfällt als die Schweizer Zulage von 230 CHF, zahlt die Schweizer FAK die Differenz.
Beispiel 2: Du arbeitest in Zürich, deine Partnerin ist nicht erwerbstätig, das Kind lebt mit der Mutter in Deutschland. → Die Schweiz ist primär zuständig (einziger erwerbstätiger Elternteil). Du bekommst die volle Schweizer Zulage.
Beispiel 3: Du bist alleinerziehend, in Frankreich angestellt (Grenzgängerin mit G-Bewilligung), das Kind lebt mit dir in Frankreich. → Die Schweiz ist primär zuständig (Erwerbstätigkeit). Volle Schweizer Zulage.
Wichtig: Für die Differenzberechnung verlangt die FAK das Formular E411 oder das neuere SED F002 vom Sozialversicherungsträger im Wohnland des Kindes. Plane dafür 6-12 Wochen Bearbeitungszeit, die Auslandsbehörden sind langsamer als die Schweizer FAKs.
Kinder in Drittstaaten, kein Anspruch (mit einer Ausnahme)
Lebt dein Kind in einem Drittstaat (also weder Schweiz, EU noch EFTA), besteht nach Art. 4 FamZG kein Anspruch auf Kinderzulagen, auch nicht, wenn du Schweizer Bürger bist. Das gilt für:
- USA, Kanada, Australien, Neuseeland.
- UK (seit Brexit zählt es als Drittstaat, Sonderabkommen wird seit Jahren verhandelt).
- Türkei, Marokko, Tunesien (trotz bilateraler Sozialversicherungsabkommen umfassen diese die Familienzulagen nicht).
- Alle asiatischen, lateinamerikanischen und afrikanischen Staaten (mit kleinen Ausnahmen).
Die Ausnahme: Für Schweizer Bürger sieht Art. 7 FamZV vor, dass die Zulagen auch für Kinder im Ausland bezogen werden können, wenn das Kind sich nur vorübergehend (max. ca. 5 Jahre) im Ausland aufhält und du die Unterhaltskosten überwiegend trägst. Praxis: Wer als Schweizer Familie temporär expatriiert ist (z. B. 3 Jahre USA-Einsatz beim Arbeitgeber), kann die Zulage oft behalten, wer dauerhaft auswandert, verliert sie.
Wenn du unsicher bist
Auslandsfälle sind die häufigste Ursache für Rückweisungen und langwierige Korrespondenz. Wenn deine Familie über zwei Staaten verteilt lebt oder du nicht weisst, welche Regel auf dich zutrifft, lohnt sich der 60-Sekunden-Check, er fragt automatisch die richtigen Konstellationen ab und sagt dir, was als nächstes zu tun ist (siehe nächste Sektion).
06
So prüfst du deinen Anspruch in 60 Sekunden
Wenn du bis hier gelesen hast, weisst du wahrscheinlich: Du hast wahrscheinlich Anspruch, und vielleicht sogar rückwirkend. Die Frage ist nur noch: Wie viel genau, welche Kasse, und welche Dokumente brauchst du in deinem konkreten Fall?
Statt dich durch FAK-Webseiten, PDF-Formulare und kantonale Ansatztabellen zu klicken, kannst du das in 60 Sekunden auf einer Seite klären. Wir haben dafür einen kostenlosen Anspruchs-Check gebaut, der genau auf Selbstständige, Expats und Familien mit Auslandsbezug zugeschnitten ist.
Was der Check für dich macht
In drei Schritten, keine Anmeldung, keine Bezahlstufen:
- Anspruchs-Einschätzung: Anhand weniger Fragen (Wohnsitz, Arbeitsstatus, Wohnort des Kindes, Alter, Kanton) prüft der Check, ob du Anspruch hast und ob er primär oder als Differenzzahlung läuft.
- Indikativer Jahresbetrag: Auf Basis deines Kantons und der Anzahl/Altersstruktur deiner Kinder errechnet der Check, wie hoch deine Familienzulagen pro Monat und pro Jahr ungefähr ausfallen, und ob ein rückwirkender Antrag interessant sein könnte.
- Persönliche Dokumenten-Checkliste: Du bekommst genau die Liste der Unterlagen, die deine Konstellation erfordert, nicht eine generische 30-Punkte-Liste, sondern nur die, die für deinen Fall relevant sind.
Was passiert nach dem Check
Du erhältst direkt im Browser dein Ergebnis. Wenn du den Antrag selbst stellen willst, hast du alles, was du brauchst: die zuständige Kasse, die richtigen Formulare und die korrekte Dokumentenliste. Du kannst die Zusammenfassung als E-Mail an dich selbst schicken, kein Konto, keine zusätzlichen Schritte.
Wenn du den Antrag lieber von uns bearbeiten lassen willst, kannst du das direkt im Anschluss anfragen. Wir melden uns innert 24 Stunden persönlich per E-Mail mit einem sicheren Link zur Übergabe deiner Unterlagen. Die Bearbeitung selbst ist kostenlos, wir verdienen nicht an der Kinderzulage, sondern stellen das Angebot als Teil unseres Service für junge Familien und Expats in der Schweiz zur Verfügung.
Häufige „Aha"-Momente aus dem Check
Aus den ersten Wochen seit Launch der Landing-Page sehen wir immer wieder dieselben Konstellationen, in denen Familien überrascht sind:
- Selbstständige, die 3+ Jahre nie etwas bezogen haben, typische Nachzahlung 15'000-30'000 CHF.
- Expat-Familien mit Kind in Italien, Portugal oder Spanien, Differenzzahlung ist oft deutlich höher als gedacht, weil die Schweizer Zulage über vielen EU-Leistungen liegt.
- Familien in Aargau, die nach Zürich gezogen sind (oder umgekehrt), Wechsel der zuständigen FAK verpasst, monatelang keine Auszahlung.
- Eltern mit Kindern in Erstausbildung an einer FH oder Uni, Ausbildungszulage nie aktiv beantragt, weil sie dachten, das passiere automatisch.
- Geburtszulagen in Genf, Wallis, Waadt, Jura, einmalige 1'500-2'000 CHF nie eingefordert, weil sie nicht auf der Lohnabrechnung auftauchen.
Wenn du Dokumente noch nicht hast
Kein Problem. Der Check zeigt dir, in welcher Reihenfolge du sie beschaffen solltest und welche du parallel anfordern kannst, z. B. Geburtsurkunde online beim Zivilstandsamt, Wohnsitzbestätigung bei der Gemeinde, Ausbildungsbestätigung bei der Schule. In der Regel hast du innert 2 Wochen alles zusammen, was du brauchst.
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Häufig gestellte Fragen
5 Fragen beantwortet
Ja. Seit 1. Januar 2013 sind Selbstständige im Familienzulagengesetz (FamZG) den Angestellten gleichgestellt. Du musst dich aber aktiv bei einer Familienausgleichskasse (FAK) anmelden, meist bei der FAK deines Sitzkantons oder einer Branchen-FAK. Im Gegenzug zahlst du FAK-Beiträge auf dein AHV-pflichtiges Einkommen (typisch 1.4-3.5 % je Kanton, gedeckelt bei 148'200 CHF Jahreseinkommen).
Quellen & Methodik
5 verifizierte Quellen
- 01
- 02
- 03
- 04Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)estv.admin.ch
- 05Kanton Aargauag.ch
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